01-04-2015, 12:23
(31-03-2015, 23:25)sorglos schrieb: Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST
Da gibt es aber noch mehr. LG Darmstadt, Az.: 10 O 421/07, aus 2007:
Zitat:Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.5.2003 (NJW-RR 2003, 1367) überzeugend ausgeführt hat [...]
Der Zweck dieser Regelung, nämlich die Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs (vgl. Zöller/Stöber, ZPO-Kommentar, § 850 f Rn. 1), gebietet auch die entsprechende Anwendung dieser Regelung in Fällen wie dem vorliegenden, wo aufgrund des Umstands, dass der Verfügungskläger seiner Lebensgefährtin zwar nicht gesetzlich, wohl aber aufgrund der Einstufung als Bedarfsgemeinschaft faktisch zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn die Neuregelung des SGB II behandelt den Verfügungskläger und seine Lebensgefährtin bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II. tatsächlich so, als ob der Verfügungskläger seiner Lebensgefährtin unterhaltsverpflichtet wäre.
Ohne entsprechende Anwendung zumindest des § 850 f Abs. 1 a ZPO würden Schuldner, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Wesentlichen den gesamten Unterhalt einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II bestreiten müssen, Gefahr laufen, wie im vorliegenden Fall, unter das Niveau das nach SGB II jedenfalls notwendigen Lebensunterhaltes zu fallen.
Ebenso OLG Frankfurt a. M. im Berufungsverfahren dazu in Az. 24 U 146/07 aus 2008:
Zitat:Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet. Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen. Überzeugend sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass überwiegende Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegenstehen, da sich insoweit lediglich ein Sowieso-Risiko bei der Auswahl eines Schuldners verwirklicht
Wir lernen, das es auch im Vollstreckungsrecht Unterhaltsberechtigte (Lebensgefährten, Stiefkinder, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) geben kann, die nicht explizit im BGB genannt werden (Eheleute, leibliche Kinder).
Allerdings, um das klarzustellen, es ging in der Vollstreckungssache aus Darmstadt wohl
nicht um Schulden aus Unterhalt. Aber der Ansatz aus der Urteilsbegründung ist ja trotzdem ganz interessant.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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