23-04-2015, 01:08
(22-04-2015, 22:14)sorglos schrieb: Ebenso wie man z.B. auf das Kündigungsrecht für eine Wohnung für eine bestimmte, aber nicht unendliche Zeit verzichten kann. Es herrscht ja Vertragsfreiheit. Aber eben in gewissen, sittlichen und sonstigen Grenzen. Genau darum dreht sich ja das Urteil, ob diese "noch" eingehalten sind.Genau!
Hier: Solange der Vater den vereinbarten Unterhaltssatz zahlt, verzichtet die Mutter auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Unterhaltes. Daran kann ich nichts Unsittliches und auch keine Wette erkennen. Ersteres wäre bspw. der Fall, wenn diese Vereinbarung getroffen worden wäre, um Dritten Schaden zuzufügen (Kollusionsverträge!). Problematisch insoweit auch, wenn die Unterhaltszahlung selbst unter einer Bedingung steht.