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XII ZR 39/10, Scheidungsunterhalt von Ausländern
#5
(06-05-2015, 23:56)Antragsgegner schrieb: Dann hast den zweiten Absatz nicht gelesen mit "Kaufkraftunterschiede" und "deutsche Preisniveau".

Oder glaubste nur weil die in Timbuktu 30€/Monat verdient, dass das dann ihr Unterhaltsanspruch hier wäre?

Für mich liest es sich ganz so als ob der maximale Unterhalt auf den im Heimatland heute verdienbaren Betrag (korrigiert um die unterschiedlichen Lebenshhaltungskosten) begrenzt ist.

Scheidung von Ukrainerin Kein "deutscher" Unterhalt fällig
Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-deutsch...19191.html

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (XII ZR 39/10) entschieden, dass sich der Unterhalt von Ausländern in Deutschland nach dem Niveau des Heimatlandes richtet, wenn der Ausländer/die Ausländerin ohne Eheschliessung nicht nach Deutschland übergesiedelt wäre!
Quelle: http://www.familienr.de/aktuelles/scheid...tml#Inhalt

Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs.1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs-und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
Quelle: http://www.scheidung-einfach.de/News_zu_...dsehe_2013
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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RE: XII ZR 39/10, Scheidungsunterhalt von Ausländern - von Bruno - 07-05-2015, 08:48

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