29-05-2015, 12:59
Ich verstehe es so.
§ 116
Endentscheidung wird ausschließlich durch Beschluss gefasst. Wirksam ist dieser erst mit Rechtskraft.
§ 45
Wirksam ist der Beschluss erst, wenn er rechtskräftig ist, dieses tritt nicht ein, wenn Beschwerde eingereicht wird.
§ 40
Entfällt, da die Anforderungen durch § 45 nicht gegeben sind
Inwiefern ist denn ein vorläufiger beschluss zu werten, der nicht durch eien EA getroffen wurde?
§ 116
Endentscheidung wird ausschließlich durch Beschluss gefasst. Wirksam ist dieser erst mit Rechtskraft.
§ 45
Wirksam ist der Beschluss erst, wenn er rechtskräftig ist, dieses tritt nicht ein, wenn Beschwerde eingereicht wird.
§ 40
Entfällt, da die Anforderungen durch § 45 nicht gegeben sind
Inwiefern ist denn ein vorläufiger beschluss zu werten, der nicht durch eien EA getroffen wurde?