29-05-2015, 14:31
(29-05-2015, 14:21)Surajin schrieb: Jetzt habe ich 3 Aussagen, jeder behauptet etwas anderes. Aber das was Karlma schreibt, klingt für mich nachvollziehbar und am wahrscheinlichsten.
Das was Karlma schreibt, stimmt aber nicht.
The notorious Iglu hat Recht, §116 (3) ist nicht anwendbar, denn er betrifft nur Familienstreitsachen. Kindschaftssachen sind zwar Familiensachen (§111), aber keine Familienstreitsachen.
Von daher ist § 40 FamFG anzuwenden, was bedeutet, dass der Beschluss wirksam ist und Du Dein ABR zumindest vorläufig los bist.