29-05-2015, 15:07
(29-05-2015, 14:57)Surajin schrieb: Welcher § ist denn für die Wirksamkeit und Rechtskräftigkeit nach § 151 Kindschaftssachen zuständig? Gibt es da eine spezielle ZPO?
Im Allgemeinen Teil des FamFG sind die Verfahrensregeln dargelegt (zu der u.A. auch § 40 gehört). Die allgemeinen Verfahrensregeln werden nur gebrochen, wenn es für einen bestimmten Fall eine lex specialis gibt (§118 (3) ist so eine lex specialis, gilt aber eben nur für Familienstreitsachen).
Für Kindschaftssachen als solche gibt es zur Wirksamkeit keine lex specialis, also gelten die allgemeinen Verfahrensregeln und somit § 40 Fam FG.