29-05-2015, 15:22
(29-05-2015, 15:13)Surajin schrieb: Ist § 40 Fam FG nicht an § 45 Fam FG gebunden?
Ich weiß nicht genau, was Du mit "gebunden" meinst. § 40 (2) ist mit § 45 dahingehend verknüpft, als § 45 die Legaldefinition der in § 40 (2) erwähnten Rechtskraft enthält.
Allerdings ist § 40 (2) hier nicht anwendbar, weil das Verfahren ja keine Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hatte, sondern es um das ABR ging. Insofern gilt hier § 40 (1).
=> Der Beschluss ist wirksam (wenn auch noch nicht rechtskräftig, da Du ja Beschwerde eingelegt hast).