31-05-2015, 14:10
Zitat:Kindschaftssachen sind zwar Familiensachen (§111), aber keine Familienstreitsachen.
nochmal zur Wirksamkeit familiengerichtlicher Beschlüsse:
Die Generalklausel des § 40 FamFG (1. Buch!) bestimmt, dass familiengerichtliche Beschlüsse bereits nach ihrer Bekanntgabe wirksam sind.
Die im 2. Buch also speziellere Regel des § 116 FamFG, wonach u.A. Familienstreitsachen erst nach Rechtskraft wirksam werden, steht dem nicht entgegen, sondern konkretisiert, wenn man so will, die Generalklausel mit Blick auf bestimmte Streitgegenstände.
Daraus abzuleiten, dass Kindschaftssachen keine Familienstreitsachen wären oder sein könnten, wird schon durch die abschließende Aufzählung des § 111 FamFG widerlegt, der auch Familienstreitsachen (sonstige Familiensachen §§ 112, 266I FamFG) zu Familiensachen erklärt.
"§ 266 enthält "nur" die Definition einer neuen Gruppe von Familiensachen und führt so zu einer Erweiterung der Zuständigkeit des Familiengerichts."
Es handelt sich um eine sogen. Auffangfunktion, die ggü den übrigen Familiensachen subsidiär ist.