08-06-2015, 09:12
Die Berechnung des geldwerten Vorteils von einem Firmenwagen macht in der Regel die Personalabteilung des Arbeitgebers für das Finanzamt. Der monatliche Betrag steht dann auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung.
Es gibt zwei Varianten, diesen geldwerten Vorteil zu besteuern: pauschal mit 1% monatlich vom Listenpreis des Autos plus der ersparten Kosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Oder man führt Nachweise (z.B. Fahrtenbuch), wo private Fahrten separat aufgeführt sind.
In meinem Fall hatte sich der Richter darüber gefreut, dass die Personalabteilung das so detailliert in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen hatte, da brauchte er nicht viel nachzurechnen. Konkret sieht das so aus: der Unterhaltspflichtige hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 40.000.- €, dann tut der Richter bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens so, als würde der Pflichtige 400.- € netto mehr verdienen (als er tatsächlich hat).
Es gibt zwei Varianten, diesen geldwerten Vorteil zu besteuern: pauschal mit 1% monatlich vom Listenpreis des Autos plus der ersparten Kosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Oder man führt Nachweise (z.B. Fahrtenbuch), wo private Fahrten separat aufgeführt sind.
In meinem Fall hatte sich der Richter darüber gefreut, dass die Personalabteilung das so detailliert in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen hatte, da brauchte er nicht viel nachzurechnen. Konkret sieht das so aus: der Unterhaltspflichtige hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 40.000.- €, dann tut der Richter bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens so, als würde der Pflichtige 400.- € netto mehr verdienen (als er tatsächlich hat).
Bibel, Jesus Sirach 8.1