21-06-2015, 18:36
In das Sorgerecht (dazu gehört das ABR) kann nur mittels Gerichtsbeschluß eingegriffen werden; soweit also seinerzeit der Aufenthalt durch Vereinbarung geregelt wurde, stellt dies keinen Sorgerechtseingriff dar. Somit habt ihr weiterhin gemeinsames ABR.
Ich halte es ohnehin für irrelevant, welche Vorstellung die Mutter oder auch Du vom Ort des Aufenthalt Eures Sohnes haben. Google ´mal nach § 9 (3) FamFG. Dies bedeutet, dass ein 14Jähriger selbst bei Gericht einen Antrag zu seinem Aufenthaltsort stellen kann. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sofern daraus keine Kindeswohlgefährdung resultiert.
Ich halte es ohnehin für irrelevant, welche Vorstellung die Mutter oder auch Du vom Ort des Aufenthalt Eures Sohnes haben. Google ´mal nach § 9 (3) FamFG. Dies bedeutet, dass ein 14Jähriger selbst bei Gericht einen Antrag zu seinem Aufenthaltsort stellen kann. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sofern daraus keine Kindeswohlgefährdung resultiert.
Wer nicht taktet, wird getaktet...