27-07-2015, 13:39
Nach § 1603 II 1 BGB müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einsetzen, um ihre minderjährigen oder diesen gleich gestellten Kinder unterhalten zu können. Instanzgerichte neigen auf Grund dieser allgemeinen Formulierung dazu, den barunterhaltspflichtigen Elternteilen die Zahlung des Mindestunterhalts ohne tief gehende Prüfung aufzuerlegen. Doch bedarf es immer einer konkreten Betrachtungsweise des Einzelfalls, um zu einem vertretbaren Ergebnis zu kommen.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann selbstverständlich nur in Anspruch genommen werden, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 I BGB). Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes sicherstellen zu können (§ 1603 II 1 BGB).
Die erste Konsequenz hiervon ist es, zu überlegen, was dem barunterhaltspflichtigen Elternteil übrig bleiben soll/darf, damit dieser noch „über die Runden kommen kann“!
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem neuen Partner zusammen, kann der Selbstbehalt bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, NJW 2008, 1373 m. Anm. Born). Dies ist gegebenenfalls zu beachten.
Wie bereits angesprochen kommt man nur aus dem Hamsterrad wenn belegbare gesundheitliche Gründe vorliegen, ebenso gilt, je jünger der Unterhaltsberechtigte, desto schärfer wird das Messer gewetzt.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann selbstverständlich nur in Anspruch genommen werden, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 I BGB). Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes sicherstellen zu können (§ 1603 II 1 BGB).
Die erste Konsequenz hiervon ist es, zu überlegen, was dem barunterhaltspflichtigen Elternteil übrig bleiben soll/darf, damit dieser noch „über die Runden kommen kann“!
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem neuen Partner zusammen, kann der Selbstbehalt bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, NJW 2008, 1373 m. Anm. Born). Dies ist gegebenenfalls zu beachten.
Wie bereits angesprochen kommt man nur aus dem Hamsterrad wenn belegbare gesundheitliche Gründe vorliegen, ebenso gilt, je jünger der Unterhaltsberechtigte, desto schärfer wird das Messer gewetzt.