14-08-2015, 14:47
sehr gut
"Selbstverständlich ist eher zu wünschen, der Antragsteller und die Antragsgegnerin könnten einen vertrauensvollen und wenn schon nicht freundlichen, so doch jedenfalls höflichen und anständigen Umgang miteinander pflegen und einander zu regelmäßigen Gesprächen zur Verfügung stehen. Aber die Übertragung der gemeinsamen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung setzt einen in jeder Hinsicht wünschenswerten Zustand nicht voraus, noch muss er als Verfahrensergebnis sicher zu erwarten sein. Herrschten diese idealen Verhältnisse, so hätte - wie schon ausgeführt - niemand Anlass gehabt, ein Gerichtsverfahren zu beginnen, weil alles im gegenseitigen Einvernehmen hätte gelöst werden können."
"Selbstverständlich ist eher zu wünschen, der Antragsteller und die Antragsgegnerin könnten einen vertrauensvollen und wenn schon nicht freundlichen, so doch jedenfalls höflichen und anständigen Umgang miteinander pflegen und einander zu regelmäßigen Gesprächen zur Verfügung stehen. Aber die Übertragung der gemeinsamen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung setzt einen in jeder Hinsicht wünschenswerten Zustand nicht voraus, noch muss er als Verfahrensergebnis sicher zu erwarten sein. Herrschten diese idealen Verhältnisse, so hätte - wie schon ausgeführt - niemand Anlass gehabt, ein Gerichtsverfahren zu beginnen, weil alles im gegenseitigen Einvernehmen hätte gelöst werden können."