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BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen
#4
Wie ich früher schon schrieb: Ehe und Geburt sind schadenstiftende Ereignisse, für die der Mann/Vater allein unbegrenzt ersatzpflichtig ist.

Die eigenen Entscheidungen der Frau/Mutter sind dabei unerheblich und gelten notfalls als unter Zwang getroffen. Das gilt auch für ggf. notariell getroffene Verträge.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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RE: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - von karlma - 08-09-2015, 09:50

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