13-09-2015, 22:11
Ganz grundsätzlich kann er ja den Beschluss hier einstellen. Dann könnte man zumindest einmal feststellen wie die erste Instanz damit umgegangen ist und wie sie es eingeordnet hat.
Noch viel grundsätzlicher sollte man solche Fragen einem Anwalt stellen und nicht einem Haufen Laien, damit er nicht in ein ähnliches Messer rennt wie zum Beispiel Absurdistan. Mein letzter Kenntnistand ist, dass bei Verfahren vor dem OLG bzgl. des Sorgerechts Anwaltszwang herrscht und ich gehe nicht davon aus, dass sich das geändert hat.
Ich kann mich da nur wiederholen: sobald das Wort Wechselmodell fällt ist es eine Frage des Sorgerechts, dass gegen den Willen des anderen Elternteils einen Antrag auf das alleinige ABR notwendig macht. Vielleicht wurde sein Antrag sogar deswegen abgelehnt, gerade weil er keinen Antrag auf das alleinige ABR gestellt hat. Können wir hier so nicht wissen. Und unter anderem deshalb sollte man sich mit bestätigenden Ratschlägen nach dem Motto "Klappt schon" oder "Geht schon" sehr geschlossen halten.
Noch viel grundsätzlicher sollte man solche Fragen einem Anwalt stellen und nicht einem Haufen Laien, damit er nicht in ein ähnliches Messer rennt wie zum Beispiel Absurdistan. Mein letzter Kenntnistand ist, dass bei Verfahren vor dem OLG bzgl. des Sorgerechts Anwaltszwang herrscht und ich gehe nicht davon aus, dass sich das geändert hat.
Ich kann mich da nur wiederholen: sobald das Wort Wechselmodell fällt ist es eine Frage des Sorgerechts, dass gegen den Willen des anderen Elternteils einen Antrag auf das alleinige ABR notwendig macht. Vielleicht wurde sein Antrag sogar deswegen abgelehnt, gerade weil er keinen Antrag auf das alleinige ABR gestellt hat. Können wir hier so nicht wissen. Und unter anderem deshalb sollte man sich mit bestätigenden Ratschlägen nach dem Motto "Klappt schon" oder "Geht schon" sehr geschlossen halten.