13-09-2015, 22:20
Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um eine Kindschaftssache (§ 151 Ziff. 1 FamFG). Also weder um eine Ehesache (§ 121 FamFG), noch um eine Folgesache (§ 137 Abs. 2 FamFG) und auch nicht um eine selbständige Familienstreitsache (§ 112 FamFG). Und nur dort herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG) für Familiengericht und Oberlandesgericht. Es ist keine Schande, bei diesen juristischen Drehwürmern denselben auch zu bekommen.
Eine andere Frage ist, ob per Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt vielleicht doch beigeordnet wird.
Eine andere Frage ist, ob per Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt vielleicht doch beigeordnet wird.