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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung
#99
Moin StePe.
Mein fetter Senf dazu...

Deine Probleme erscheinen komplex, sind bei guter Sortierung und Reduktion mE recht einfach zu lösen.

Zunächst solltest Du sortieren in Angelegenheiten,  
a) die konkret Deine Finanzen und Dein Vatersein betreffen
und solche,
b) die Deine Gerechtigkeitsinn, politische Änderungswünsche betreffen.

Hier nur zu a:
Du solltest Dinge akzeptieren, die nur mit größtem Aufwand bzw  gar nicht zu ändern sind:

- Du hast einen UTitel für das Kind unterschrieben, der gegen die Vertreterin des Kindes nur mit einer Abänderungsklage aus der Welt zu schaffen ist. Mit der Unterzeichnung hast Du das Kind quasi auch der Mutter übergeben, anerkannt, daß es überwiegend bei ihr wohnt. 

- Kind lebt überwiegend bei der Mutter, Wechselmodell ist offiziell nur mit ihrer Zustimmung möglich, gegen sie grichtlich kaum durchsetzbar. (Daher macht der Anwalt das auch nicht mit VKH, weil ohne Ausicht auf Erfolg)

- Die Mutter ist im Wechseldienst tätig. Sie hat einen großen Bedarf an flexibler Betreuung des Kindes.
Offenbar ist sie geneigt, nicht Fremdbetreuung einzukaufen (und finanziell Dich dafür auch zusätzlich in Anspruch zu nehmen), sondern dies über guten Umgang zu organisieren.  

- Du bist als Vater zu Natural-(Umgang) und Barunterhalt verpflichtet.
An das offzielle Wechselmodell kommst Du nicht ran, also ist (gem. BGH) der volle titulierte Unterhalt an das Kind zu zahlen, Dein Kindergeldanteil wird verrechnet, Mutter verwaltet den Zufluß.

Das alles steht da wie ein Fels in der Brandung, schwer veränderbar.   

-

Du hast unter den Betreuungsambitionen der Mutter großzügige Umgangsmöglichkeiten.  
Dazu mußt Du das Kind befördern, es unterbringen und versorgen. Das kostet einerseits, ist andererseits mit einer Vollzeitarbeit schlecht vereinbar.

Diese Situation ist für ein gelebtes Vatersein so schlecht nicht, muß gesichert und finanziell gestemmt werden.

Dazu ist genau zu prüfen, ob und in welchem Maße Du soz.rechtl. bedürftig bist. Das geht in die Richtung, die Absurdistan und andere angesprochen haben: Ergänzende Sozialleistungen, sprich 'Aufstockung'.

Dazu muß Du wissen, grob und auf's Wesentliche geduziert dargestellt:
Anspruch auf 'Aufstockung' hast Du, wenn Dein soz.rechtl. Bedarf nicht von Deinem anrechenbaren Einkommen gedeckt wird.
Der Bedarf erstreckt sich zeitweilig auf einen 2-Personenhaushalt (Freundin raus genommen!), Lebenshaltung, angemessene Wohnung, Kosten des Umgangs.
Auf Dein Brutto-Einkommen werden Abzüge, Freibeträge und Deine Unterhaltspflichten angerechnet und es wird zum anrechenbaren Einkommen.

Diese Gegenüberstellung
- von hohem Bedarf(wegen Umgang) und
- vermindertem Einkommen(wegen Unterhalt) macht eine Prüfung sinnvoll, ...
wenn die Freundin aus den Büchern verschwindet/soz.rechtl. ihr Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden kann/muß.


Das smarte an Aufstockung hier ist, daß dem mütterlichen Haushalt der volle Kindesunterhalt zufließen kann, gleichzeitig durch gute Betreuung bei Dir entlastet wird und Du das Kind gut versorgen und den Umgang zuverlässig darstellen kannst.  

Mutter ist unter Druck, Du willst Vater leben. Das läßt sich vereinbaren.  

Erst wenn sich keine Bedürftigkeit iSd Sozialrechts ergibt wird 's eng, macht es mE Sinn, wenn überhaupt, Anwälte und Gerichte zu bemühen.  

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 21-09-2015, 19:01
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 22-09-2015, 22:45
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