06-11-2015, 00:03
Es geht um Fristen. Die muss er überstehen. Mehr nicht. Im Moment kann er ja zahlen und tut es auch. Kein Hund also, der geweckt werden könnte. Er darf mit seinem Vermögen machen was er will. Also überlegt er gerade, ob er vorbeugend etwas tun kann.
Zu dem immer wieder vernachlässigten Anfechtungsgesetz: Während in der Insolvenz die Frage nach der Anfechtung von Rechtshandlungen eine Kernfrage darstellt, führt sie im Forderungsmanagement des Einzelgläubigers nur ein Schattendasein. Der aufmerksame Schuldner wird schon in der Krise versuchen, sein Vermögen vor dem späteren Zugriff des Gläubigers zu „sichern“. Dies muss der Gläubiger daher schon im vorgerichtlichen Forderungsmanagement beobachten und reagieren. Dafür muss er um die drei wichtigen Anfechtungstatbestände, vor allem aber auch um die Anfechtungsfristen wissen. Gerade um die Einhaltung der Anfechtungsfristen wird in der Praxis gestritten, weil der Gläubiger die maßgeblichen Tatsachen erst spät erfährt, weil das Informationsmanagement hierauf nicht frühzeitig ausgerichtet ist.
Die weitestgehende Anfechtung, weil über zehn Jahre möglich, ergibt sich bei einer Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG. Sie ist allerdings auch am schwierigsten nachzuweisen.
Leichter nachzuweisen und zugleich auch naheliegend ist es, dass der Schuldner in der Krise Vermögen auf ihm nahestehende Personen überträgt, wie Ehegatten oder Kinder oder im Gesellschaftsrecht auch auf wichtige Gesellschafter. Hier kommt eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG in Betracht. Wer eine nahestehende Person ist, definiert § 138 InsO. "Problem:" Die kurze Frist von nur zwei Jahren.
Die Rechtsordnung darf es nicht hinnehmen, wenn der Schuldner sein Vermögen ohne Gegenleistung, d.h. schenkungsweise an einen Dritten überträgt. Dabei muss vor allem an die gemischte Schenkung gedacht werden - wie im Fall des BGH - indem die Gegenleistung nicht dem Wert der Leistung des Schuldners entspricht. Die Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG ist hier etwas günstiger.
Ein Vorteil für den Gläubiger: Erkennt er solche Rechtshandlungen des Schuldners bereits vor oder während der Titulierung der Forderung, kann er die Anfechtungsfrist nach § 7 Abs. 2 AnfG verlängern, soweit er dem Anfechtungsgegner die beabsichtigte Anfechtung nach Titulierung mitteilt.
Was nicht geschehen ist.
Den Rest sollte der TO hier nachlesen:
http://www.iww.de/fmp/archiv/anfechtungs...ten-f12275
.. und sich nicht verrückt machen. Das sind komplizierte Vorgänge, die auch viele Anwälte überfordern. Die Exen sind meist nicht sooo intelligent. Sie wissen nur, dass sie irgendwie an Unterhalt ran wollen.
Allerdings: Vorsicht ist besser als ein Nachruf.
"Möglichkeiten" sind ja nun viele aufgezählt worden.
Zu dem immer wieder vernachlässigten Anfechtungsgesetz: Während in der Insolvenz die Frage nach der Anfechtung von Rechtshandlungen eine Kernfrage darstellt, führt sie im Forderungsmanagement des Einzelgläubigers nur ein Schattendasein. Der aufmerksame Schuldner wird schon in der Krise versuchen, sein Vermögen vor dem späteren Zugriff des Gläubigers zu „sichern“. Dies muss der Gläubiger daher schon im vorgerichtlichen Forderungsmanagement beobachten und reagieren. Dafür muss er um die drei wichtigen Anfechtungstatbestände, vor allem aber auch um die Anfechtungsfristen wissen. Gerade um die Einhaltung der Anfechtungsfristen wird in der Praxis gestritten, weil der Gläubiger die maßgeblichen Tatsachen erst spät erfährt, weil das Informationsmanagement hierauf nicht frühzeitig ausgerichtet ist.
Die weitestgehende Anfechtung, weil über zehn Jahre möglich, ergibt sich bei einer Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG. Sie ist allerdings auch am schwierigsten nachzuweisen.
Leichter nachzuweisen und zugleich auch naheliegend ist es, dass der Schuldner in der Krise Vermögen auf ihm nahestehende Personen überträgt, wie Ehegatten oder Kinder oder im Gesellschaftsrecht auch auf wichtige Gesellschafter. Hier kommt eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG in Betracht. Wer eine nahestehende Person ist, definiert § 138 InsO. "Problem:" Die kurze Frist von nur zwei Jahren.
Die Rechtsordnung darf es nicht hinnehmen, wenn der Schuldner sein Vermögen ohne Gegenleistung, d.h. schenkungsweise an einen Dritten überträgt. Dabei muss vor allem an die gemischte Schenkung gedacht werden - wie im Fall des BGH - indem die Gegenleistung nicht dem Wert der Leistung des Schuldners entspricht. Die Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG ist hier etwas günstiger.
Ein Vorteil für den Gläubiger: Erkennt er solche Rechtshandlungen des Schuldners bereits vor oder während der Titulierung der Forderung, kann er die Anfechtungsfrist nach § 7 Abs. 2 AnfG verlängern, soweit er dem Anfechtungsgegner die beabsichtigte Anfechtung nach Titulierung mitteilt.
Was nicht geschehen ist.
Den Rest sollte der TO hier nachlesen:
http://www.iww.de/fmp/archiv/anfechtungs...ten-f12275
.. und sich nicht verrückt machen. Das sind komplizierte Vorgänge, die auch viele Anwälte überfordern. Die Exen sind meist nicht sooo intelligent. Sie wissen nur, dass sie irgendwie an Unterhalt ran wollen.
Allerdings: Vorsicht ist besser als ein Nachruf.
"Möglichkeiten" sind ja nun viele aufgezählt worden.