16-11-2015, 13:47
Ich habe schon Tage und Wochen mit lesen verbracht und behaupte mich im Sozialgesetz inzwischen zumindest eingelesen zu haben.
http://www.morgenweb.de/ratgeber/recht-s...r-1.571041
Hier wollte der Unterhaltspflichtige noch nicht mal die 26,- zahlen, die das Sozialamt forderte. Und da ist geurteilt worden, dass er die 26,- nicht zahlen muss. Aber es wurden nicht die angesprochenen 926,- gefordert, sondern nur die 26,-.
http://tarneden-inhestern.de/unterhaltsa...inder.html
Hier geht es gerade darum, dass der Unterhaltsanspruch nach BGB auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und das Sozialamt den Unterhaltsanspruch nach BGB geltend machen wollen. Das ist ja genau das, was ich sage und auch will. Da habe ich ja gar nichts gegen, wenn der Sozialhilfeträger Ansprüche geltend machen möchte, ist das für mich völlig okay. Nur in meinem Fall will die Betreuerin neben dem Sozialamt noch Ansprüche geltend machen. Und das halte ich für falsch.
http://www.famrb.de/0408_aufsatz.pdf
Den Artikel hatte ich auch schon gelesen. Das ist ein ganz normaler Vortag über die Unterhaltsansprüche nach BGB, aber kein Wort darüber, was passiert, wenn das Sozialamt ins Spiel kommt. Das ist für mich die alles entscheidende Frage, darf die Betreuerin neben dem Sozialamt noch Forderungen erheben auf Unterhalt. Für mich ist Unterhaltsanspruch nach BGB auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und nur der darf Unterhalt einfordern. Oder er kann ihn zurückübertragen nach § 94 Absatz 5. Das wird aber bei körperlich und geistig behinderten Kindern nicht gemacht.
Es ist schwierig, ich habe mich da auch Tage eingelesen und Behinderung ist ja nicht gleich Behinderung. Es gibt seelische Behinderungen, es gibt körperliche Behinderungen, die aber doch eine Erwerbstätigkeit oder zumindest ein Leben , vielleicht betreut, erlauben und es gibt Behinderungen, die dazu führen, dass ein Mensch in keinster Weise mehr ein normales Leben führen kann, weder betreut noch sonst irgendwie.
http://www.morgenweb.de/ratgeber/recht-s...r-1.571041
Hier wollte der Unterhaltspflichtige noch nicht mal die 26,- zahlen, die das Sozialamt forderte. Und da ist geurteilt worden, dass er die 26,- nicht zahlen muss. Aber es wurden nicht die angesprochenen 926,- gefordert, sondern nur die 26,-.
http://tarneden-inhestern.de/unterhaltsa...inder.html
Hier geht es gerade darum, dass der Unterhaltsanspruch nach BGB auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und das Sozialamt den Unterhaltsanspruch nach BGB geltend machen wollen. Das ist ja genau das, was ich sage und auch will. Da habe ich ja gar nichts gegen, wenn der Sozialhilfeträger Ansprüche geltend machen möchte, ist das für mich völlig okay. Nur in meinem Fall will die Betreuerin neben dem Sozialamt noch Ansprüche geltend machen. Und das halte ich für falsch.
http://www.famrb.de/0408_aufsatz.pdf
Den Artikel hatte ich auch schon gelesen. Das ist ein ganz normaler Vortag über die Unterhaltsansprüche nach BGB, aber kein Wort darüber, was passiert, wenn das Sozialamt ins Spiel kommt. Das ist für mich die alles entscheidende Frage, darf die Betreuerin neben dem Sozialamt noch Forderungen erheben auf Unterhalt. Für mich ist Unterhaltsanspruch nach BGB auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und nur der darf Unterhalt einfordern. Oder er kann ihn zurückübertragen nach § 94 Absatz 5. Das wird aber bei körperlich und geistig behinderten Kindern nicht gemacht.
Es ist schwierig, ich habe mich da auch Tage eingelesen und Behinderung ist ja nicht gleich Behinderung. Es gibt seelische Behinderungen, es gibt körperliche Behinderungen, die aber doch eine Erwerbstätigkeit oder zumindest ein Leben , vielleicht betreut, erlauben und es gibt Behinderungen, die dazu führen, dass ein Mensch in keinster Weise mehr ein normales Leben führen kann, weder betreut noch sonst irgendwie.