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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII
#20
Die Leistungen, die das Kind bekommt sind Leistungen nach SGB IX/IIX. Die musst du nicht bezahlen. Stattdessen kann das Sozialamt einen Teil des
Unterhaltsanspruchs auf sich überleiten. Das sind ja nur ein paar Kröten, wie jedenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht. Das ist das eine.

Das andere ist der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes. Derzeit geltend gemacht von der Mutter. Ich kann es nur noch einmal betonen, ich bin kein Experte für diese Konstellation. Normalerweise ist es nicht so, dass ein sozialrechtlicher Anspruch einen zivilrechtlichen sozusagen bricht. Und ich betone das noch einmal, sozialrechtliche und unterhaltsrechtliche "Bedürftigkeit" sind zwei Paar Schuhe. Insofern mag ich mich Karlmas Beitrag nicht ganz so optimistisch anschließen.

Analog dazu ist es ja auch nicht so, dass man einen Unterhaltsanspruch verneinen kann mit Verweis darauf, dass der Bedarf ja durch Hartz4 gedeckt sei. So funktioniert das in aller Regel nicht.

Also noch einmal:

1. Such dir einen fähigen Anwalt.
2. Greife die Position der Mutter als Betreuerin an.
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RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:18
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:41
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RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 18:52

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