16-11-2015, 23:11
Also,
§ 94 Abs. 3 SGB XII sagt doch aus:
Bezieht der Unterhaltsberechtigte (das Kind) Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII, gehen die UH-Ansprüche nicht auf das Sozialamt über. Das Kind kann Unterhalt von den Eltern fordern. Diesen muss es aber gerichtlich durchsetzen.
Es ist sicher zu stellen, dass du keinen vollstreckbaren Titel unterschrieben hast. Dann Zahlung einstellen und warten ob, wann und wieviel von dir UH gefordert wird.
Wurde denn schon Auskunft über dein Einkommen nach § 1605 BGB gefordert?
Wenn kein Titel, dann abwarten und Füsse hoch legen.
Bekommt dein Sohn noch zusätzlich Eingliederungshilfe werden von Sozialamt mtl. 26.- von beiden Elternteilen verlangt. Nur DIESER Unterhaltsanspruch geht nach §94 Abs.1 SGB XII auf das Sozialamt über.
Gruss
Gekko
§ 94 Abs. 3 SGB XII sagt doch aus:
Bezieht der Unterhaltsberechtigte (das Kind) Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII, gehen die UH-Ansprüche nicht auf das Sozialamt über. Das Kind kann Unterhalt von den Eltern fordern. Diesen muss es aber gerichtlich durchsetzen.
Es ist sicher zu stellen, dass du keinen vollstreckbaren Titel unterschrieben hast. Dann Zahlung einstellen und warten ob, wann und wieviel von dir UH gefordert wird.
Wurde denn schon Auskunft über dein Einkommen nach § 1605 BGB gefordert?
Wenn kein Titel, dann abwarten und Füsse hoch legen.
Bekommt dein Sohn noch zusätzlich Eingliederungshilfe werden von Sozialamt mtl. 26.- von beiden Elternteilen verlangt. Nur DIESER Unterhaltsanspruch geht nach §94 Abs.1 SGB XII auf das Sozialamt über.
Gruss
Gekko