17-11-2015, 13:49
(17-11-2015, 13:21)Martini schrieb: Frage: Ist der Unterhalt tituliert?Erstmal vielen Dank für die schnellen guten Antworten! Habe mich in letzter Zeit in die Unterhaltsthematik hier eingelesen und es ist wirklich zutiefst erschreckend was hier in Deutschland so abgeht!
Wenn nein, dann ist diese Formalie beredenswert, da unter solchen Umständen zunächst keine Unterhaltsschulden auflaufen. Damit das aber funktioniert sind deren Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn der Unterhalt bereits tituliert ist, ist es prinzipiell egal ob man denen noch antwortet oder nicht. Unabhängig von deinen Bemühungen und Mitteilung darüber werden es dann halt mehr Schulden.
Titel oder ähnliches besteht bisher nicht, bin mir jedenfalls dessen nicht bewußt irgendetwas in der Richtung unterschrieben zu haben. Deshalb geht meine Frage auch in die Richtung, ob die Bewerbungsauflage von selber greift oder nicht. Beim Jobcenter zB. ist es immer so, das Auflagen im Zweifels mit Rechtsfolgenbelehrung rechtssicher (Einschreiben) zugegangen sein müssen (also, ansonsten haben sie vor Gericht keinen Bestand. Hier besteht jetzt denke ich die Gefahr, das nachträglich ein Titel erwirkt wird (wegen vorsätzlicher Herbeiführung von Leistungsunfähigkeit), damit die als Unterhaltsvorschuss bereits gezahlten Leistungen als Schulden auflaufen), sehe ich das richtig? Deswegen interessieren mich die formalen Anforderungen, habe bisher dazu nichts finden können.
Nochmal zur Pfändung: kann das erst nach einem Verfahren und wenn ein Titel erwirkt wurde durchgeführt werden oder ab wann ist damit zu rechnen?