18-11-2015, 14:20
Die Überleitung nach §93 SGB XII ist nur möglich wenn ein UH-Titel besteht und wenn das Amt von diesem auch Kenntnis hat. Kein Titel= keine Überleitung. Diese geht auch erst ab der Volljährigkeit, da zur bei Minderjähringen Kinder und Jugendhilfe nach dem SGB IIX gezahlt wird.
Sollte dein Sohn noch bei KM gemeldet sein, bekommt KM (als Betreuerin) den Regelsatz von 345.- plus 35% plus KG. Mehr kann sie nicht erwarten. Es liegt nun an dir, sie zu überzeugen.
Sollte dein Sohn noch bei KM gemeldet sein, bekommt KM (als Betreuerin) den Regelsatz von 345.- plus 35% plus KG. Mehr kann sie nicht erwarten. Es liegt nun an dir, sie zu überzeugen.