19-11-2015, 14:46
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch. Dieser geht nach §94 Abs.1 SGB XII bei Leistungen nach dem vierten Kapitel (Grusi) nicht über.
Auszug: [font=Verdana, sans-serif]der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.[/font]
Nun obliegt es dem Kind seinen Unterhaltsanspruch nach BGB selbst durch zu setzen. Erwirkt das Kind einen Unterhaltstitel ( oder besteht noch ein Alttitel aus der Zeit vor der Volljährigkeit ) wird dieser nach § 93 SGB XII auf das Amt übergeleitet.
Das Kind hat aus dem Titel keine Vorteile. Das Amt kassiert die Kohle und zahlt dem Kind alles aus einer Hand.
Auszug: [font=Verdana, sans-serif]der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.[/font]
Nun obliegt es dem Kind seinen Unterhaltsanspruch nach BGB selbst durch zu setzen. Erwirkt das Kind einen Unterhaltstitel ( oder besteht noch ein Alttitel aus der Zeit vor der Volljährigkeit ) wird dieser nach § 93 SGB XII auf das Amt übergeleitet.
Das Kind hat aus dem Titel keine Vorteile. Das Amt kassiert die Kohle und zahlt dem Kind alles aus einer Hand.