20-01-2016, 18:48
(20-01-2016, 17:24)Bruno schrieb: Wo liegen die Grenzen dessen was nicht verpfändet wird und aus welcher Rechtsgrundlage ergeben sich diese ?
Gibt es da eine Liste der Dinge die einem gelassen wird ?
Vielleicht hilft Dir diese Seite weiter:
Gerichtsvollzieher: Nicht alles kann gepfändet werden
Zitat:Was der Gerichtsvollzieher pfänden darf – und was nicht
- Bargeld: Vom Bargeld darf der Gerichtsvollzieher nur einen Teil mitnehmen, wenn es sich dabei um den ausgezahlten Lohn oder eine Sozialleistung handelt. Je mehr Tage der nächste Auszahltermin noch entfernt ist, desto mehr darf der Schuldner behalten.
- Gegenstände: Was für eine einfache Lebensführung notwendig ist, bleibt da. Dazu zählen Kleidung und einfache Möbel, Fernseher und Radio, Fahrrad und Küchengeräte, Uhr und Staubsauger. Auch Wasch- und Spülmaschine bleiben meistens da, ebenso alle Geräte, die bereits alt sind. Dafür nimmt der Gerichtsvollzieher oft das Handy mit, ebenso luxuriöse Gegenstände wie Musikanlagen, DVD-Player oder Kameras. Die Geräte werden versteigert, der Erlös geht an die Gläubiger. Achtung: Schuldner sollten dem Gerichtsvollzieher unbedingt mitteilen, wenn ein Gerät noch nicht vollständig bezahlt ist. Dann muss der Gläubiger die restlichen Raten zahlen, wenn der Gerichtsvollzieher das Gerät mitnimmt.
- Auto und Computer: Was für Beruf und Ausbildung notwendig ist, muss ebenfalls bleiben. Auto und Computer sind unpfändbar, wenn der Schuldner (oder der Ehepartner) das Gerät unbedingt für die Arbeit braucht. Ausnahme: Die Raten für Computer und Auto sind noch nicht abbezahlt – dann darf der Verkäufer den Gerichtsvollzieher beauftragen, Computer oder Auto wiederzuholen. Der Gerichtsvollzieher kann auch veranlassen, dass ein luxuriöses Auto durch ein einfaches Gefährt ausgetauscht wird.
- Schmuck: Schmuck muss fast immer dran glauben – auch wenn die Gegenstände einen persönlichen Wert haben. Nur Eheringe sind grundsätzlich unpfändbar. Auch was eindeutig dem Partner gehört, muss der Gerichtsvollzieher dalassen.
- Gegenstände zurückfordern: Nimmt der Gerichtsvollzieher irrtümlich den Gegenstand des Partners mit, sollten Betroffenen schnell dem Gläubiger schreiben. Hilft das nicht, bleibt eine „Drittwiderspruchsklage“ bei Gericht. Die Klage muss der Eigentümer schnell einreichen, damit das Stück nicht versteigert wird.
Simon II