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Schulwechsel ohne Zustimmung des Vaters
#9
Keinesfalls Aufenthaltsbestimmungrecht beantragen. Ein Kardinalfehler, der nicht totzubekommen ist, den auch Anwälte begehen. WENN vor Gericht, dann die Festlegung des Aufenthalts in der Wohnung des Vaters gemäss besagtem § 1628 BGB. Das ist niederschwelliger, mit mehr Chancen und weniger Risiken (schliesslich kann damit die Fortführung der Gemeinsamkeit betont werden, man nimmt der Mutter keine Rechte weg, sondern ändert nur eine einzige sorgerechtlich relevante Entscheidung), hat aber denselben Effekt.

Das WENN bleibt im Raum stehen. Ohne Unterstützung der Helferindustrie eine Klage sofort vergessen.
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RE: Schulwechsel ohne Zustimmung des Vaters - von p__ - 25-03-2016, 18:37

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