06-06-2016, 09:51
So - oder so ähnlich - findet sich das in zahlreichen SG-Urteilen wieder:
[...] ein Auskunftsersuchen ist nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (so genannte "Negativevidenz") [...]
Die Hürden für diese Offensichtlichkeit sind - analog p - recht hoch gesetzt ...
... bei Scheidung 2011 dürfte es an dieser Offensichtlichkeit zunächst fehlen.
Hast Du einen Beschluß zum Thema "Nachehelicher Unterhalt" ?
Wenn Dir ein Familienrichter attestiert hat, daß der Unterhalt verwirkt ist, sähe es evtl. besser aus ...
[...] ein Auskunftsersuchen ist nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (so genannte "Negativevidenz") [...]
Die Hürden für diese Offensichtlichkeit sind - analog p - recht hoch gesetzt ...
... bei Scheidung 2011 dürfte es an dieser Offensichtlichkeit zunächst fehlen.
Hast Du einen Beschluß zum Thema "Nachehelicher Unterhalt" ?
Wenn Dir ein Familienrichter attestiert hat, daß der Unterhalt verwirkt ist, sähe es evtl. besser aus ...