(19-06-2016, 20:08)Simon ii schrieb: Hast Du dafür eine Quelle?"diese schon als Rückstände titulierten Forderungen verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr 3 BGB erst nach 30 Jahren, wobei die Frist mit der Schaffung des Titels beginnt"
Quelle: https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/....09.12.pdf
Es empfiehlt sich jedoch die komplette verlinkte Quelle zu lesen da das Thema der Verjährung von Unterhaltsschulden komplexer als in dem oben zitierten Satz dargestellt.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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