15-08-2016, 09:20
Sorgerechtliche Entscheidungen sind Kindschaftssachen und Kindschaftssachen sind Familiensachen. Im Unterschied dazu gibts Familienstreitsachen (z.B. wenn es um Unterhalt geht). Siehe § 111 und 112 FamFG.
Familienstreitsachen: Werden mit Rechtskraft wirksam, ausser sofortige Vollstreckung ist angeordnet, §116 FamFG
Familiensachen: Hier gilt der Standardfall im FamFG. "Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist."§40 FamFG. Rechtskraft erhält der Beschluss aber erst, wenn die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs abelaufen ist. Über solche Formalien gibt der eigene Anwalt Auskunft.
Zum Ende des Wechselmodells und des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts: Elternvereinbarungen bleiben bestehen, nur sind sie nicht mehr durchsetzbar. Es wurde ja nicht die Elternvereinbarung selbst angegriffen, sondern eine der Grundlagen davon. Ein Anmeldung des Kindes bei der Mutter und die Verweigerung der Herausgabe des Kindes ist jetzt der Mutter problemlos möglich. Diese Macht hat sie bekommen.
Familienstreitsachen: Werden mit Rechtskraft wirksam, ausser sofortige Vollstreckung ist angeordnet, §116 FamFG
Familiensachen: Hier gilt der Standardfall im FamFG. "Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist."§40 FamFG. Rechtskraft erhält der Beschluss aber erst, wenn die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs abelaufen ist. Über solche Formalien gibt der eigene Anwalt Auskunft.
Zum Ende des Wechselmodells und des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts: Elternvereinbarungen bleiben bestehen, nur sind sie nicht mehr durchsetzbar. Es wurde ja nicht die Elternvereinbarung selbst angegriffen, sondern eine der Grundlagen davon. Ein Anmeldung des Kindes bei der Mutter und die Verweigerung der Herausgabe des Kindes ist jetzt der Mutter problemlos möglich. Diese Macht hat sie bekommen.