17-08-2016, 13:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-08-2016, 13:43 von Pistachio 00.)
(15-08-2016, 09:20)p__ schrieb: Zum Ende des Wechselmodells und des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts: Elternvereinbarungen bleiben bestehen, nur sind sie nicht mehr durchsetzbar.
Heisst das praktisch, dass nun die KM mit alleinigem ABR völlig willkürlich allein über den Umgang bestimmen kann ?
Dann müsste der TE ja ein neues Umgangsverfahren starten, da keine aktuell gültige Umgangsvereinbarung/ Beschluss vorliegt ?
Oder gilt doch noch der alte Umgangsbeschluss bis der ABR-Beschluss rechtskräftig ist nach sorglos in #23 ??
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel