08-11-2016, 13:29
(08-11-2016, 13:08)Simon ii schrieb: Sorry, aber so einfach ist es nicht!
Fallbeispiel aus 2013
Da muß noch mehr bei Dir schiefgelaufen sein.
Dein Beispiel hinkt, da es hier um eine Einebnung und nicht um eine öffentliche Namensänderung geht. Aber:
Zitat:" Nach der einheitlichen Rechtsprechung. der überwiegenden Obergerichte gilt:
Als für das Kindeswohl erforderlich im Sinne des § 1618 BGb ist eine Einbenennung anzusehen,"
Somit wären wir beim Thema: Bösere Ex, den man anzeigen muss. Gaaaanz schlecht für das Kind