01-03-2017, 19:49
(22-02-2017, 13:01)p__ schrieb: Das Gericht schreibt schliesslich recht genau, wie man verfassungsfreundlich weiterhin diskriminieren kann.Eine andere Stimme:
https://www.djb.de/Kom-u-AS/K5/pm17-09/
Zitat:Sollte der Gesetzgeber in Erwägung ziehen, diesem Vorschlag
zu folgen, ist genau davor zu warnen. Es handelt sich bei den genannten
"weichen" Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen,
Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen. Werden sie bei der Bildung des
Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz
durch Gleichstellungsrecht gefährdet - anders als durch die jetzige
gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet.
Aber geht es nicht genau darum, Leistung zu zeigen? Ich frage mich immer wieder,
was gegen Leistung spricht? Die jetzige "gesetzgeberische" Lösung ist veraltet! ;-)