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BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung
#1
Beschluss vom 17. Juni 2009

"Nicht jedes Ver­sa­gen oder jede Nach­läs­sig­keit der El­tern be­rech­tigt den Staat auf der Grund­la­ge sei­nes ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zu­kom­men­den Wäch­ter­am­tes, die El­tern von der Pfle­ge und Er­zie­hung ihres Kin­des aus­zu­schal­ten oder gar selbst diese Auf­ga­be zu über­neh­men. Das el­ter­li­che Fehl­ver­hal­ten muss viel­mehr ein sol­ches Aus­maß er­rei­chen, dass das Kind bei einem Ver­blei­ben in der Fa­mi­lie in sei­nem kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Wohl nach­hal­tig ge­fähr­det ist.
...
Wenn El­tern das Sor­ge­recht für ihre Kin­der ent­zo­gen und damit zu­gleich die Tren­nung der Kin­der von ihnen ge­si­chert oder er­mög­licht wird, darf dies zudem nur unter strik­ter Be­ach­tung des Grund­sat­zes der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit er­fol­gen. Die­ser ge­bie­tet es, dass Art und Aus­maß des staat­li­chen Ein­griffs sich nach dem Grund des Ver­sa­gens der El­tern und da­nach be­stim­men müs­sen, was im In­ter­es­se des Kin­des ge­bo­ten ist. Der Staat muss daher nach Mög­lich­keit zu­nächst ver­su­chen, durch hel­fen­de, un­ter­stüt­zen­de, auf Her­stel­lung oder Wie­der­her­stel­lung eines ver­ant­wor­tungs­ge­rech­ten Ver­hal­tens der leib­li­chen El­tern ge­rich­te­te Maß­nah­men sein Ziel zu er­rei­chen.
...
Die Ein­rich­tung der Um­gangs­pfleg­schaft be­geg­net auch in­so­fern ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken, als es Auf­ga­be der Fa­mi­li­en­ge­rich­te ist, eine Ent­schei­dung zu tref­fen und dabei so­wohl die bei­der­sei­ti­gen Grund­rechts­po­si­tio­nen der El­tern als auch das Wohl des Kin­des und des­sen In­di­vi­dua­li­tät als Grund­rechts­trä­ger zu be­rück­sich­ti­gen, wenn sich die El­tern über die Aus­übung des Um­gangs­rechts nicht ei­ni­gen kön­nen. Dies be­deu­tet, dass die Ent­schei­dung über den Um­gang und seine Aus­ge­stal­tung nicht durch das Ge­richt auf Drit­te, ins­be­son­de­re das Ju­gend­amt, über­ant­wor­tet wer­den darf. Das Ge­richt selbst hat eine kon­kre­te und voll­stän­di­ge Re­ge­lung zu tref­fen."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...46709.html

Damit dürfte der Entzug des Sorgerechts sehr erschwert werden und die Jugendämter werden in ihre Schranken verwiesen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - von borni - 15-07-2009, 23:37
?? - von Skipper - 05-01-2011, 15:57

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