06-04-2017, 12:17
(05-04-2017, 18:58)Umgangsvereitelung_wasnun schrieb: Mehr Spielraum oder Druckmittel habe sie nicht.Das stimmt aber.
Zwangsmittel stehen dem Umgangspfleger nicht zur Verfügung; Ordnungsmittel oder unmittelbarer Zwang können nur durch das Gericht angeordnet werden.
Stellt sich heraus, dass zunächst oder generell eine andere Regelung als die getroffene notwendig ist, kann der Umgangspfleger eine Abänderung beim Familiengericht anregen.
Dazu zählt selbstverständlich auch die Anregung zur Übertragung des ABR auf den Vater.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel