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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017
#13
PFLICHTWIDRIG ist halt ein dehnbarer Begriff. Es gibt ja sogar viele die wollen, aber einfach nicht mehr können, denen aber trotzdem der Stempfel PFLICHTWIDRIG aufgedrückt wird. Es ist einfach Quatsch einem Schuldner die Schulden nicht zu erlassen, wenn klar ist, dass derjenige unmöglich begleichen oder bedienen kann. Sowas geht nur bei Staaten wie z.B. GR. Smile Und beim Unterhalt ist es ja nicht so, dass man die Schulden selbstverschuldet aufgenommen hat, sie werden einem einfach aufgedrückt von Dritten.

Angenommen man hat Unterhaltsschulden, die teils pflichtwidrig entstanden sind und teils nicht.
Sind dann wenigstens die nicht pflichtwidrig entstandenen Unterhaltsschulden auslöschbar, oder plötzlich allesamt nicht mehr, weil ein Teil pflichtwidrig entstanden ist?
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RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - von Maestro - 27-06-2017, 16:26

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