07-03-2018, 03:12
(05-03-2018, 11:48)p__ schrieb: Deshalb sind solche Bescheide immer vorläufig - damit man derartige Fehler angehen kann.
Aber zu dem hier:
Zitat:a) Eine Übertragung der Freibeträge nur bei schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung lt. mir zuletzt bekannter Rechtslage erfolgen darf
Das spielt keine Rolle. Es kommt nur drauf an, ob mindestens 75% des Mindestunterhalts gezahlt wurden oder nicht. Schuld und Gründe für Nichtzahlung sind egal. Ist ja auch logisch, wer nicht zahlt hat auch kein verwertbares Einkommen und würde von Freibeträgen eh nicht profitieren.
Nicht ganz richtig, denn ist man in einer neuen Ehe und die neue Ehefrau zahlt Steuern, so gehen die Freibeträge auf ihre Steuerkarte. Was ich bisher recherchieren konnte, dass es bis 2012 nur bei einer Unterhaltspflichtverletzung möglich war, diese übertragen zu lassen, seit 2012 ist es jedoch nur noch an den 75% gekoppelt, wer weniger zahlt (auch wenn so tituliert) verliert die Freibeträge also trotz dessen.