27-06-2018, 11:59
Solche Vereinbarungen werden unterschrieben, damit die Mitwirkungsbereitschaft des Unterschreibenden nachgewiesen werden kann, aus dem Mietvertrag rauszukommen (also das Vorspiel für eine Kündigung durch Beide, neuer Vertrag mit Einem). Und dann gibts noch §1568a BGB bei der Scheidung. Durch das Scheidungsurteil kann das Vertragsverhältnis, ohne dass der Vermieter damit einverstanden sein muss, nur mit dem verbliebenen Ehegatten fortgesetzt werden. Gibts schon eine Vereinbarung, wirds mit §1568a erst recht flutschen.
Aber, wie 16t schon bemerkt hat, zu viele Rätsel, zu viel Raten. Unproduktive Sache, das. Rate nicht, sprich mit den Leuten, verfolge nur das weiter was relevant ist.
Aber, wie 16t schon bemerkt hat, zu viele Rätsel, zu viel Raten. Unproduktive Sache, das. Rate nicht, sprich mit den Leuten, verfolge nur das weiter was relevant ist.