08-08-2018, 17:28
Klar besteht die Urkunde, aber sie berechtigt seit dem 1.10.2015 nicht mehr zur Vollstreckung und begründet kein neues Schuldverhältnis. Und klar kann die Gegenseite fordern, die Abändern zu lassen. Sie soll halt ergänzt werden mit neuer Laufzeit (ohne Laufzeitbeschränkung wärs denen sicher am liebsten) und neuem Betrag.
Aber rückwirkend zum 1.1. geht das nicht, dazu müsstest du zum 1.1.2018 (berechtigt!) zur Auskunft aufgefordert worden sein. Grundlage jeden Unterhalts ist die Forderung danach, dann kommt die Forderung nach Auskunft und die Festlegung der Unterhaltshöhe. Zeiträume vor der Forderung berechtigen in der Regel auch nicht, für diese Zeiträume Unterhalt zu verlangen.
Aber rückwirkend zum 1.1. geht das nicht, dazu müsstest du zum 1.1.2018 (berechtigt!) zur Auskunft aufgefordert worden sein. Grundlage jeden Unterhalts ist die Forderung danach, dann kommt die Forderung nach Auskunft und die Festlegung der Unterhaltshöhe. Zeiträume vor der Forderung berechtigen in der Regel auch nicht, für diese Zeiträume Unterhalt zu verlangen.