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Verjährung / Abänderung nachehelicher Unterhalt
#16
Identische Themen zusammengeführt.

(19-11-2018, 09:57)Austriake schrieb: Vermutlich ist aus dem Versäumnisurteil von 2016 ein vollstreckbarer Titel geworden, allerding hat die Gegenseite davon noch keinen Cent eintreiben können. Frage an die Experten hier: tritt in so einem Fall eine Verjährung ein? Wenn ja, wann?

Siehe §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger dich erreichen kann. Flucht schützt nie vor Schulden, die Unerreichbarkeit verhindert nur die Vollstreckung auf praktischem Wege.

(19-11-2018, 09:57)Austriake schrieb: Tritt da nicht irgendwann so etwas wie ein Strafklageverbrauch ein? Kann mich die Exe jetzt jedes Jahr aufs Neue anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung? Falls ja, höre ich auf damit, Unterhalt zu zahlen. Ich werde ja sowieso kriminalisiert, ob ich zahle oder nicht.

Für neue Zeiträume kannst du jederzeit neu angeklagt werden. Wenn du was klaust und das Verfahren wird eingestellt oder du wirst verurteilt, bist zu trotzdem nochmal dran, wenn du anschliessend erneut klaust. Da wir nicht wissen, was in der neuen Strafanzeige steht bleibt es Spekulation, ob eine Anklage überhaupt möglich ist.

(19-11-2018, 09:57)Austriake schrieb: Damit hätte ich ja die Chance, ein neues Urteil nach aktuellem Recht zu bekommen anstelle des Lebenslänglich-Urteils aus November 2014? Oder hänge ich da irgendwelchen Wunschträumen nach?

Abänderungsklagen sind immer möglich. Um erfolgreich zu sein müssen neue Tatsachen entstanden sein. Auf alten Tatsachen ein neues Urteil bekommen ist nicht drin.
Versuche jetzt mal, das Chaos zu entwirren. Du bist in ziemlich ungünstiger Lage. Zu gehen, aber nur wenige Jahre, Versäumnisbeschlüsse, dann wieder zurück, da ist alles nicht nur heiss, sondern es hat sich sogar noch mehr angehäuft.
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RE: Verjährung / Abänderung nachehelicher Unterhalt - von p__ - 19-11-2018, 11:19
RE: Abänderungsklage zum nachehelichen Ehegattenunterhalt - von Mercedes_AMG - 27-10-2018, 19:28

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