04-05-2019, 14:21
Allgemeine Diskussion übers Unterhaltsrecht aus dem Fälleforum hierher verschoben.
Unterhaltstatbestände gibts natürlich noch viel mehr. Es gibt noch Unterhalt nach §1615l BGB zwischen nichtehelichen Eltern, Unterhalt innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, ferner Unterhalt von Kindern an Eltern, Unterhalt von Grosseltern an Enkel, umgekehrt, sogar Urgrosseltern sind unterhaltspflichtig. Die Unterhalts-Sippenhaft kennt kaum Grenzen.
Unterhaltspflichtverletzung macht keinen Unterschied zwischen den Rang- und Reihenfolgen der verschiedenen Unterhaltspflichten, aber bei Kindesunterhalt lässt sichs leichter anklagen und verurteilen. Der Lebensbedarf von Kindern ist besoders leicht gefährdet (bzw. seine Gefährdung nachweisbar) und die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist besonders streng gefasst, §1603 BGB Abs. 2. Und Absatz 1 ist bei anderen Unterhaltsarten weiter ausgelegt.
Dein letzter Absatz zielt auf etwas ab, über das du mit dem Such-Stichwort "illoyale Vermögensverminderung" viel findest. Wird das festgestellt, kann der Stichtag verschoben werden. Sieh dir auch mal den eingeführten Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt in § 1379 Abs. 2 BGB genau an. Beachte besonders die Beweislastumkehr. Der Berechnungszeitpunkt kommt einen Paragrafen später.
Unterhaltstatbestände gibts natürlich noch viel mehr. Es gibt noch Unterhalt nach §1615l BGB zwischen nichtehelichen Eltern, Unterhalt innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, ferner Unterhalt von Kindern an Eltern, Unterhalt von Grosseltern an Enkel, umgekehrt, sogar Urgrosseltern sind unterhaltspflichtig. Die Unterhalts-Sippenhaft kennt kaum Grenzen.
Unterhaltspflichtverletzung macht keinen Unterschied zwischen den Rang- und Reihenfolgen der verschiedenen Unterhaltspflichten, aber bei Kindesunterhalt lässt sichs leichter anklagen und verurteilen. Der Lebensbedarf von Kindern ist besoders leicht gefährdet (bzw. seine Gefährdung nachweisbar) und die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist besonders streng gefasst, §1603 BGB Abs. 2. Und Absatz 1 ist bei anderen Unterhaltsarten weiter ausgelegt.
Dein letzter Absatz zielt auf etwas ab, über das du mit dem Such-Stichwort "illoyale Vermögensverminderung" viel findest. Wird das festgestellt, kann der Stichtag verschoben werden. Sieh dir auch mal den eingeführten Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt in § 1379 Abs. 2 BGB genau an. Beachte besonders die Beweislastumkehr. Der Berechnungszeitpunkt kommt einen Paragrafen später.