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P-Konto,Unterhaltspfändung,laufender Unterhalt
#36
(04-07-2019, 09:01)Arminius schrieb: Ich habe nur einen Gläubiger.

Davon bin ich doch ausgegangen: "Wenn du bei einem Gläubiger für mehrere Sachen in der Kreide stehst".

Dieser eine Gläubiger hat bei dir offenbar zwei PfÜB Zettel. Einen für irgendwelche Altschulden. Einen für neue Unterhaltsschulden oder laufenden Unterhalt. Auf dem steht dann natürlich drauf, dass er gem. §850d ZPO zuschlagen darf.

Zitat:Bekommen 900,00 Euro monatlich. 850,00 sind der Pfänduungsfreibetrag (auch nach 850 d zpo)...dann wird "automatisch" 50,00 Euro auf den Pfüb verrechnet. Da hat man gar kein Einfluss drauf...

Genau. In dieser Konstellation kann er auch nur pfänden, wenn ihm die besonderen Rechte des §850d ZPO zur Verfügung stehen.
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RE: P-Konto,Unterhaltspfändung,laufender Unterhalt - von p__ - 04-07-2019, 09:09

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