08-07-2019, 09:20
Damit ich das richtig verstehe...
Der § 850 d zpo benötigt vom Vollstreckungsgericht einen Beschluss/Freigabe/Schreiben...solange der nicht existiert kein 850 d zpo !
Die Gläubigerin könnte um den laufenden Unterhalt zu erhalten sich mit dem 850 d zpo vor ihren eigen Pfüb setzen. Damit hätte der laufende Unterhalt vorrang vor dem rückständigen.
Der drittschuldner wird begeistert sein...sollte der Fall eintreten.
Lg
A
Der § 850 d zpo benötigt vom Vollstreckungsgericht einen Beschluss/Freigabe/Schreiben...solange der nicht existiert kein 850 d zpo !
Die Gläubigerin könnte um den laufenden Unterhalt zu erhalten sich mit dem 850 d zpo vor ihren eigen Pfüb setzen. Damit hätte der laufende Unterhalt vorrang vor dem rückständigen.
Der drittschuldner wird begeistert sein...sollte der Fall eintreten.
Lg
A