15-07-2019, 22:31
(15-07-2019, 22:21)Martin99 schrieb: Unterste Grenze der Inanspruchnahme verstehe ich so, dass dann keine Kürzung wegen Zusammenleben mit der Partnerin mehr erfolgen kann, sondern dies das unterste Limit darstellt.
Leider nicht. Ausserdem kann der Selbstbehalt gesenkt werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist. Ansonsten heisst es (hier in der Version der FFM-Leitlinien):
"Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10 % des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.)."