22-07-2019, 15:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-07-2019, 15:56 von Vater Morgana.)
Moin Zahlesel_RUS
ich verstehe § 1 Abs. 1a UVG so: nach dem 12. Lebensjahr hat das Kind nur dann keinen Anspruch auf UHV, wenn es trotz UHV-Zahlungen noch H4 beziehen müsste und die Mutter weniger als 600 € Einkommen hat. Ist das nicht der Fall, hat das Kind Anspruch auf UHV-Leistungen.
Es stellen sich also zwei Fragen:
Interessante Option übrigens, liegt bei mir allerdings nicht vor. Wie sieht's bei dir aus? Beide Fragen bejaht?
VM
ich verstehe § 1 Abs. 1a UVG so: nach dem 12. Lebensjahr hat das Kind nur dann keinen Anspruch auf UHV, wenn es trotz UHV-Zahlungen noch H4 beziehen müsste und die Mutter weniger als 600 € Einkommen hat. Ist das nicht der Fall, hat das Kind Anspruch auf UHV-Leistungen.
Es stellen sich also zwei Fragen:
- Liegt das reine Einkommen (ohne H4, ohne Kindergeld) der Mutter unter 600 €?
- Bekommt das Kind UHV und H4?
Interessante Option übrigens, liegt bei mir allerdings nicht vor. Wie sieht's bei dir aus? Beide Fragen bejaht?
VM