29-09-2019, 16:25
(29-09-2019, 15:45)Dassault schrieb: Okay, was ist den nun die maximale Pfändungsgrenze?
Lies doch einfach mal §850d ZPO. Ich zitiere daraus:
"Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben."
Der eigene notwendige Unterhalt liegt auf Höhe der Sozialhilfe. Das ist die Untergrenze. Der Begriff aus der ZPO des "notwendige Unterhalts" hat nichts mit dem Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle zu tun.
(29-09-2019, 15:45)Dassault schrieb: Schließlich betrifft das in der Mehrzahl "alte weiße toxische " Männer und die müßen ja nun mal weg. Möglichst total und unwiderbringlich.
Gerne doch. Ich bin schon weg. Jetzt zahlen andere. Viel Spass dabei.