06-01-2020, 22:00
Die Auskunft musst du fristgerecht geben, sofern deine letzte Auskunft mindestens zwei Jahre her ist.
Gehört der Sohn gem. § 1603 BGB zu den privilegierten Unterhaltsrechtigten, steigt dein Selbstbehalt nach der Volljährigkeit nicht. Aber die Mutter ist dann ebenfalls unterhaltspflichtig. Du hast Glück, dass dein Titel auf die Volljährigkeit begrenzt ist.
Warte also die Volljährigkeit ab, bezahle dann gar nichts mehr und lass die Forderungen des Sohns eintrudeln. Dann siehst du weiter. Diese Forderungen müssen auch Auskunft über das Einkommen der Mutter enthalten, um eine Haftungsquote errechnen zu können.
Gehört der Sohn gem. § 1603 BGB zu den privilegierten Unterhaltsrechtigten, steigt dein Selbstbehalt nach der Volljährigkeit nicht. Aber die Mutter ist dann ebenfalls unterhaltspflichtig. Du hast Glück, dass dein Titel auf die Volljährigkeit begrenzt ist.
Warte also die Volljährigkeit ab, bezahle dann gar nichts mehr und lass die Forderungen des Sohns eintrudeln. Dann siehst du weiter. Diese Forderungen müssen auch Auskunft über das Einkommen der Mutter enthalten, um eine Haftungsquote errechnen zu können.