09-01-2020, 11:51
Natürlich ist das interessant.
Ein paar Sachen liegen allerdings anders. Es gibt auch im Zivilrecht, dem Familienrecht, je nach Fall einen Amtsermittlungsgrundsatz, z.B. in §26 FamFG: "Ermittlung von Amts wegen. Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.". Das bezieht sich auch ausdrücklich auf Unterhalt. Es gibt ferner die Pflicht nicht nur wahrheitsgemäss, sondern auch vollständige Angaben zu machen, § 27 Abs. 2 FamFG. Werden Angaben bewusst falsch oder unvollständig gemacht, liegt ein versuchter Prozessbetrug vor. Da ist auch der Fall, wenn man auf Nachfrage die eigene Erwerbsbiographie nicht offen legt, Fragen nach Qualifikation und beruflichem Werdegang.
In deinem Fall hattest du das Glück, mit lustlosem Personal zu tun zu haben und dass sich die Ex rausgehalten hat, es war niemand da der Druck macht. Aber offenbar war das der gegnerischen Anwältin zum Schluss selbst unheimlich oder sie hatte strikte Anweisung der Ex, keinen Vergleich einzugehen. Sollte jetzt ein Beschluss kommen der in etwa dem Verlgeich entspricht (was ich annehme), jubiliere bloss nicht, die Ex kann das vors OLG bringen und es ist jetzt schon klar, worauf sich das stützen wird. Hoffnung besteht, wenn sie selber müde ist und es keinen Unterschied mehr macht, ob Grundsicherung oder Du zahlt.
Beim Arbeitslosengeld gehts so wie immer nur um die Frage, ob du dich zum Schaden der Unterhaltsgläubigerin arm gemacht hast. Das ist immer dasselbe, man hätte es auch von einer anderen Ecke her aufziehen können. Wer da welche Beweislasten hat, hat der BGH schon häufig ausgeschwitzt. Er hat dazu Konstruktionen wie die "sekundäre Beweislast" erfunden, damit man immer alles passend hindrehen und -wenden kann.
Ein paar Sachen liegen allerdings anders. Es gibt auch im Zivilrecht, dem Familienrecht, je nach Fall einen Amtsermittlungsgrundsatz, z.B. in §26 FamFG: "Ermittlung von Amts wegen. Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.". Das bezieht sich auch ausdrücklich auf Unterhalt. Es gibt ferner die Pflicht nicht nur wahrheitsgemäss, sondern auch vollständige Angaben zu machen, § 27 Abs. 2 FamFG. Werden Angaben bewusst falsch oder unvollständig gemacht, liegt ein versuchter Prozessbetrug vor. Da ist auch der Fall, wenn man auf Nachfrage die eigene Erwerbsbiographie nicht offen legt, Fragen nach Qualifikation und beruflichem Werdegang.
In deinem Fall hattest du das Glück, mit lustlosem Personal zu tun zu haben und dass sich die Ex rausgehalten hat, es war niemand da der Druck macht. Aber offenbar war das der gegnerischen Anwältin zum Schluss selbst unheimlich oder sie hatte strikte Anweisung der Ex, keinen Vergleich einzugehen. Sollte jetzt ein Beschluss kommen der in etwa dem Verlgeich entspricht (was ich annehme), jubiliere bloss nicht, die Ex kann das vors OLG bringen und es ist jetzt schon klar, worauf sich das stützen wird. Hoffnung besteht, wenn sie selber müde ist und es keinen Unterschied mehr macht, ob Grundsicherung oder Du zahlt.
Beim Arbeitslosengeld gehts so wie immer nur um die Frage, ob du dich zum Schaden der Unterhaltsgläubigerin arm gemacht hast. Das ist immer dasselbe, man hätte es auch von einer anderen Ecke her aufziehen können. Wer da welche Beweislasten hat, hat der BGH schon häufig ausgeschwitzt. Er hat dazu Konstruktionen wie die "sekundäre Beweislast" erfunden, damit man immer alles passend hindrehen und -wenden kann.