07-03-2020, 21:55
Ich glaub da muss man differenzieren:
Die UVK zahlt Geld fürs Kind und informiert den mutmasslichen Zahlesel, schickt i.d.R. regelmäßig Kontoauszüge über angeblich aufgelaufene Schulden zu Gunsten der Landeskasse. Die Ansprüche gehen hier auf den Staat über, jedoch wie hoch sind denn die tatsächlichen Ansprüche, wenn nie tituliert wurde? Eben genau Null. M.E. fehlt es jeglicher Rechtsgrundlage, den Zahlesel im Namen des Kindes zur Auskunft aufzufordern.
Aber!
Wenn zusätzlich eine Beistandschaft eingerichtet wurde, vertritt das Amt auch die finanziellen Interessen des Kindes im rechtlichen Sinne (auch über die Unterhaltsvorschussleistungen hinaus). Und nur dann erfolgt m.W. auch ein (durch die KM bevollmächtigtes und somit rechtskonformes) Auskunftsersuchen. Und nur dann kann da auch was rückwirkend tituliert werden. Besteht keine Beistandschaft, kann nur die KM die Rechte das Kindes einfordern, sei es eine Auskunft, oder die Zwangstitulierung mittels Verfahren an einem Familiengericht.
Die UVK zahlt Geld fürs Kind und informiert den mutmasslichen Zahlesel, schickt i.d.R. regelmäßig Kontoauszüge über angeblich aufgelaufene Schulden zu Gunsten der Landeskasse. Die Ansprüche gehen hier auf den Staat über, jedoch wie hoch sind denn die tatsächlichen Ansprüche, wenn nie tituliert wurde? Eben genau Null. M.E. fehlt es jeglicher Rechtsgrundlage, den Zahlesel im Namen des Kindes zur Auskunft aufzufordern.
Aber!
Wenn zusätzlich eine Beistandschaft eingerichtet wurde, vertritt das Amt auch die finanziellen Interessen des Kindes im rechtlichen Sinne (auch über die Unterhaltsvorschussleistungen hinaus). Und nur dann erfolgt m.W. auch ein (durch die KM bevollmächtigtes und somit rechtskonformes) Auskunftsersuchen. Und nur dann kann da auch was rückwirkend tituliert werden. Besteht keine Beistandschaft, kann nur die KM die Rechte das Kindes einfordern, sei es eine Auskunft, oder die Zwangstitulierung mittels Verfahren an einem Familiengericht.