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Klage gegen Düsseldorfer Tabelle am BVerfG
#1
Ich zahlte ursprünglich 100% Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Das war der Mutter nicht genug, und sie hat das Jugendamt beauftragt mehr raus zu holen. Jugendamt klagt auf 120%, als Begründung führen sie die Düsseldorfer Tabelle an (ein Gesetz ist für eine Klage offensichtlich nicht nötig). Der Instanzenweg ging über AG, dann OLG + Anhörungsrüge meinerseits (wichtig!), jetzt BVerfG.



Az beim BVerfG 1 BvR 261/20

Hat jemand Erfahrung mit den Richtern am 1. Senat?


Jeder weiterer Tipp/Hinweis/etc. sind sehr willkommen! Besonders auch zum Prozessgeschehen an sich.


Ansosnten: verwendet die vorhandenen Gründe auch in eurem Verfahren, euer Anwalt macht das sonst nicht; Vielleicht findet sich irgendwann ja ein AG/OLG Richter, der die Anträge des Vaters überhaupt liest.











Begründung der Klage:


(verkürzt)



Keine gesetzliche Grundlage (§20 GG):




Gesetzliche Grundlage ist die Lebensstellung des Kindes, nicht das Einkommen des Vaters, wie die Düsseldorfer Tabelle behauptet.


Die Lebenssstellung des Kindes kann nicht pauschal vom Einkommen des Vaters abgeleitet werden. Das Gesetz §1610 BGB erfordert eine tatsächliche Lebensstellung, keine Lebensstellung die das Kind fiktiv haben könnte, wenn es im väterlichen Haushalt lebe. Das BGB kennt die Fiktion, im §1610 wird keine Fiktion erwähnt, somit vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen. Das BGB kennt die "unwiderlegbare Vermutung" als Rechtsgrundlage, aber ebenfalls nicht in §1610 BGB.


Es zählt also die tatsächliche Lebensstellung des Kindes. Die ist die eines armen Würstchen, das von mütterlicher Macht & gesetzlichen Instanzen zerrieben wird. Die Tatsache, das mein Kind ohne Vater aufwachsen muss, ist prägend und daher ein bestimmender Teil der Lebensstellung des Kindes. Diese schlechte Lebensstellung des Kindes ist mehrfach vom Vater vorgetragen worden und unwidersprochen geblieben. Entsprechend ZPO ist es Tatsache, und kann vom Vater so bestätigt werden.


Auch das Wirklichkeitsgebot verbietet, dem Kind eine Lebensstellung zu unterstellen, die es tatsächlich nicht hat, dafür fehlt die Rechtsgrundlage. Der BGH spricht in BGH FamRZ 2000, 358 selbst davon, dass die Anwendung von Tabellenwerken dazu dienen soll, bei gleichen Lebenssachverhalten, zu gleichen Behandlungen vor Gericht zu führen. Der Lebenssachverhalt wird aber nicht durch das Einkommen des Vaters bestimmt, sondern durch dem, was das Kind als Erziehung efährt, vorliegend durchmachen muss. Sollte man diese Lebensstellung des Kindes in Einkommen umrechnen, um die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden, kann das nur die niedrigst mögliche Einkommensschicht ergeben.



Das OLG versucht mit dem zitieren von BGH-Beschlüssen eine rechtskonformität vorzutäuschen. Die zitierten BGH-Beschlüsse sind allesamt Spezialfälle, die auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Das OLG fällt hier ein Massenurteil, rechtskonforme Beschlüsse müssen aber dem Einzelfall entsprechen.


BGH-Beschlüsse können ein Gesetzt nicht ersetzen. Deutschland hat eine positive Rechtsordnung, kein Fallrecht wie im englischsprachigen Raum. Ein zitierter BGH-Beschluss muss also erstmal überprüft werden, ob dieser überhaupt rechtskonform ist. Das OLG begründet mit dem  Beschluss BGH XII ZR 14/06


"Diese [die Lebensstellung] leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab."


die Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Beschluss ist gegen das Gesetz:




1) Die Formulierung einer „gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils“ findet sich in keinem Gesetz. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung des Gesetzes §1610 BGB ("Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen") zu einem anderen Ergebnis, als die Anwendung von einer „gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils“.




2) Die vom BGH verwendete Begründung, die Kinder haben vorher im Haushalt des Vaters gelebt (zusammen mit der Mutter), und daher vom Vater ihre Lebensstellung erhalten, trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.




3) Die Tatsache, ob ein Kind tatsächlich die Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat, ist auf Grund der Wahrheitspflicht relevant. Dass ein Beschluss der Wirklichkeit entsprechen muss, widerspricht der Festlegung einer fiktiven Lebensstellung für das Kind, als würde es gegenwärtig beim Barunterhaltspflichtigen Elternteil leben.




4) Durchaus kann der BGH vorhandene Gesetze mit Beschluss präzisieren. Jedoch darf er nicht mit Beschluss Gesetze in ihr sachliches Gegenteil verkehren. Denn dann schafft er de facto ein neues Gesetz. Dazu ist der BGH nicht legitimiert, sondern nur die gesetzgebende Gewalt. Das kleine nicht gewählte Kollektiv der BGH-Richter ist nicht die gesetzgebende Gewalt in Deutschland. Die Bindung an Recht und Gesetz ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 20 Abs. 3 GG). Weder das OLG Braunschweig, noch der BGH ist in Deutschland dazu legitimiert, recht neu zu erschaffen. Auch nicht bei vorliegen eines common-sense. Eine Umgehung des Rechtsentstehungsprozesses durch eigene Rechtschaffung wider dem Gesetz ist grundgesetzlich verboten.




5) Wie jedes Gesetz, bedarf auch der BGB §1610 in der praktischen Umsetzung eine Konkretisierung. Diese Auslegung darf den Sinngehalt des Gesetzes nicht verändern, sondern muss das bestehende Recht beibehalten. Die Auslegung muss so objektiv wie möglich erfolgen, was mit Erfindung einer fiktiven Lebensstellung für Kinder nicht gegeben ist, und §1610 BGB wie mehrfach erklärt in sein Gegenteil verwandelt.


Bei der Bestimmung der Lebensstellung haben das Gesetz (§1610 BGB) und die Düsseldorfer Tabelle unvereinbar unterschiedliche Vorgaben. Es kann hier nur das Gesetz gelten.


Die Düsseldorfer Tabelle kann nur in Spezialfällen eingesetzt werden, nämlich da, wo der Vater die Lebensstellung des Kindes bestimmend geprägt hat. Das bedingt mindestens das Aufwachsen in seinem Haushalt und eine Sorgerechtliche Verantwortung durch den Vater.




6) Die Schaffung einer fiktiven Lebensstellung für Kinder unterläuft die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Da die Mutter keine Betreuung entsprechend einer fiktiven Lebensstellung des Kindes beim Vater erbringen kann. Und dies auch tatsächlich vorliegend nicht erbringt.


Die Mutter hat und wird dem Kind weiterhin den Vater vorenthalten, auf das Kind psychischen und physischen Druck ausüben, wenn es den Vater trifft, wie bisher. Das Kind weiterhin mit unbürgerlichen Verhalten wie Lügen und psychische Misshandlung aussetzen, weiterhin versuchen, dem Kind seine natürliche Liebe zu seinem Vater abzutrainieren – mit allen Konsequenzen und einer lebenslangen schädlichen Auswirkung auf das Wohl des Kindes – das ist die Lebensstellung des Kindes durch die „Erziehung“ der Mutter. Der Vater hat ein gänzlich anderes Erziehungskonzept, welches bei einer fiktiven Lebensstellung des Kindes im Haushalt des Vaters ganz anders aufwachsen und erzogen würde. Die Mutter erbringt nicht den Naturalunterhalt, den das Kind bei einem Leben im Haushalt des Vaters hätte.




7) Zu einem Unterhalt von 120% gehört ein unterhaltsbereinigtes Einkommen von 3500 € und damit ein Brutto-Einkommen von 6500 €, damit ein Einkommen zum Höchststeuersatz. Höchststeuersatz entspricht einer Lebensstellung des obersten Bürgertums, dazu gehört (was mein Kind leider nicht hat):


a. eine gewaltfreie Erziehung durch beide Eltern;


b. ein gewaltfreier Umgang mit beiden Eltern, ohne Wegsperrung des Kindes vor dem Vater (physische Gewalt), ohne das Kind anzuschreien und zu bestrafen, weil es mit Papa zusammen sein will (psychische Gewalt);


c. eine gehobene Förderung durch die Eltern, dementsprechend Eltern, die dazu in der Lage sind. Meinem Kind wurde der dazu fähige Elternteil weggenommen, und lediglich der Elternteil belassen, der über keinerlei Grundbildung verfügt (Grundrechenarten bspw.) und dem Kind keine solche Förderung geben kann;


d. Eine Heranführung des Kindes an in Deutschland in diesen Kreisen übliche Kulturgüter, bspw. in der Musik (erlernen eines Instrumentes). Bei der Art der Verwendung des Unterhalts durch die Mutter für sich selbst statt für das Kind, ist dies nicht der Fall.


e. eine Freizeitgestaltung, dem Bürgertum entsprechend, jedenfalls nicht in Einkaufszentrums und Partys im Alter von 3 Jahren


f. usw. usf.


Dem Kind eine fiktive Lebensstellung zu unterstellen ist Hohn gegen das Kind, dass mit der tatsächlichen Situation zeitlebens zu Kämpfen haben wird. Rechtlich widerspricht es der Wahrheitspflicht, der Objektivitätspflicht, und der Pflicht zu einem unabhängigen Urteil ohne pekuniäre Bevorzugung der Mutter.




8) Mit einer Änderung des §1610 BGB in seinem Kern durch eine §1610 BGB widersprechende Rechtsprechung, und damit einer Abschaffung des §1610 BGB und Ersetzung durch ein völlig neues Recht, überschreitet der BGH seine Kompetenzen. Der BGH ist kein Gesetzgeber, der BGH ist nicht befugt, die Gewaltenteilung oder den Rechtsentstehungsprozess zu umgehen, und eigenes Recht zu schaffen.




9) Das Ersetzen der Tatsache durch eine fiktive Lebensstellung ist keine Rechtsfortbildung, sondern eine Rechtsbeseitigung.




10) Eine Analogie kommt für den BGH nicht in Frage, da keine Regelungslücke besteht. Im Gegenteil, es ist im Gesetz genau definiert, welcher Lebensstand für den Bedarf der Unterhaltshöhe heranzuziehen ist, und das dieser tatsächlich und nicht fiktiv sein darf. Eine im Gesetz eindeutig benannte „Lebensstellung des Bedürftigen“ zu einer „gegenwärtigen Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen“ zu ändern, ist die Abschaffung geltenden Rechts und die Schaffung eines neuen Gesetz.




11) Aus demselben Grund kann es auch keine Rechtsergänzung durch so einen BGH-Beschluss geben, weil das Unterhaltsrecht bereits rechtlich geregelt ist. Da steht eineindeutig, dass der (tatsächliche, s.o.) Lebensstand des Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist.


Eine Ableitung der Lebensstellung eines Kindes (da ohne eigene Lebensstellung), darf nicht zu einer tatsächlich gar nicht vorhandenen Lebensstellung führen. Der BGH widerspricht damit der Wirklichkeit. Ein Urteil das eine fiktive Wirklichkeit zu Grunde legt, ist Unrecht. Eine Missachtung der Rechtslage zu Gunsten eines common-sense in der Richterschaft ist Unrecht.




12) Es gibt keine realen Anknüpfungstatsachen, dass die an der Gesetzgebung für §1610 BGB beteiligten Personen statt dem verfassten Gesetz, etwas anderes meinten.


Die letzte Gesetzesänderung des entscheidenden Wortlautes, §1610 BGB Absatz 1, geschah im Jahr 1962. Die Annahme, der damals legitime Gesetzesgeber haben ein fiktive Lebensstellung für Unterhaltsberechtigte gemeint, statt der im Gesetz niedergeschriebenen, ist völlig absurd.


Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber 1962 für den Unterhalt etwas ganz anderes gemeint hat, als er ins Gesetz geschrieben hat, finden sich in keinem BGH-Urteil. Ein derartiges Urteil entbehrt rechtstaatliche Prinzipien.



13) Auslegungen sind zudem beschränkt auf unbestimmte Rechtsbegriffe. Dies trifft weder auf den Rechtsbegriff „Unterhaltsbedürftige“ oder „Unterhaltsverpflichteter“ zu. Diese sind eindeutig, und redundant durch andere Gesetze definiert. §1610 BGB sieht keine Ermessungsentscheidung vor, sondern es ist eindeutig die Lebensstellung des Bedürftigen gefordert und daher eindeutig klar, auf wen sich die zu ermittelnde Lebensstellung bezieht. Und das ist nicht der Unterhaltsverpflichtete.


Der unklare Begriff der „Lebensstellung“ ist direkt im Gesetz durch „des Bedürftigen“ präzisiert.


Für eine Umrechnung auf Einkommensverhältnisse kann die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. Aber nicht, um ein „des Bedürftigen“ in §1610 BGB durch ein „des Verpflichteten“ zu ersetzen.




14) Der BGH selbst nennt keine Gesetzesgrundlage für seine fiktive Betrachtung der Lebensstellung. Der Entscheidende Absatz wird in den Urteilen einfach niedergeschrieben, ohne auf dem Widerspruch zum Gesetz einzugehen. Dies ist Rechtsbruch, da der §1610 BGB präzise und leicht verständlich formuliert ist.


§1610 BGB ist hinsichtlich der Lebensstellung kein Gummiparagraf, sondern §1610 hat den Lebensstand der Unterhaltsberechtigten Person als maßgebend (und ohne Fiktion) bestimmt. Von einer „Gegenwärtigen Situation des Barunterhaltsverpflichteten“ ist im Gesetz keine Rede. Eine Schuld, die pekuniär einen Unterschied von mehreren tausend Euro pro Jahr ausmacht, zu erfinden, ohne gesetzliche Grundlage, ist nicht Aufgabe der Gerichte, und eine immense Kompetenzüberschreitung, und Missachtung des Demokratischen Systems.


Die Ableitung einer Lebensstellung muss der tatsächlichen Wahrheit entsprechend, denn für wahrheitsgemäße Urteile sind Gerichte geschaffen. Zum vorliegenden Sachverhalt gehört die schlechte Situation meiner Tochter, ohne Vater und abseits seiner Lebensstellung aufwachsen zu müssen!




15) Ob der BGH sich dazu berufen fühlt, eigenmächtig Recht zu schaffen, um vermeintlich eine Situation von Kindern zu verbessern, ist unerheblich. Denn dies ist nur der Legislative erlaubt, nicht der Judikative.


Gerade die Eurorettung hat gezeigt, dass die Legislative fähig ist, Gesetze zu ändern, auch innerhalb kürzester Zeiträume und bei hochkomplexen Fällen wie die Eurorettung. Das ein Gericht hier den Gesetzgeber unter die Arme greifen müsse, und für ihn Gesetzesänderungen initiieren muss, um diesen zu entlasten, ist Unsinn und missachtet den Rechtsstaat.




16) Eine Ableitung der Lebensstellung des Kindes aus der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten, ist nur zulässig, wenn das Kind tatsächlich die Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten hätte. Ansonsten wird §1610 BGB diametral ins Gegenteil verkehrt, oder eine Fiktion hinzugedichtet, die im Gesetz nicht vorkommt. Dies sieht man auch anhand der Begründung in BGH XII ZR 14/06 – es gibt nämlich gar keine Begründung dafür, außer dass dies regelmäßig vom Senat so gemacht werde, was keine Begründung ist – hat der BGH dies nicht ausreichend betrachtet. Und auch mit dem allgemeinen Schuldrecht und den übrigen Gesetzen zum Unterhaltsrecht, sowie den rechtstaatlichem Gebot, dass ein Urteil nur dann gerecht sein kann, wenn es der Wirklichkeit entspricht, nicht in Einklang gebracht.




17) Dass Deutschland eine positivistische Rechtsordnung hat, kein Fallrecht, und sich Urteile auf Grundlage von Gesetzen begründen müssen, wurde dadurch missachtet. Das in Deutschland Gesetze nur durch einen demokratischen Rechtsentstehungsprozess abgeändert werden dürfen, nicht durch Senatsentscheidungen des BGH, wurde ebenfalls missachtet. Dazu zahlreiche weitere rechtstaatlichen Grundsätze – dass eine Konkretisierung oder Auslegung eines Gesetzes den Sinngehalt des Gesetzes nicht verändern darf; dass die Auslegung so objektiv wie möglich erfolgen muss, was mit einer fiktiven Lebensstellung des Kindes als würde es beim Vater aufwachsen nicht möglich ist; dass dadurch §1610 BGB in seinem Kern abgeändert wird; dass eine Regelungslücke nicht dahingehend besteht, das die Lebensstellung fiktiv oder beliebig auszuwählen ist, sondern die tatsächliche Lebensstellung entscheidend ist; dass keine Anhaltspunkte genannt werden, warum beim Kindesunterhalt eine fiktive Lebensstellung herangezogen wird, die das Kind tatsächlich nicht hat, bei Erwachsenenunterhalt aber nicht, obwohl das gleiche Gesetz gilt – die nicht eingehalten wurden.








Gesetzlich hat die Mutter ebenfalls einen Unterhalt an das Kind zu leisten, den sie (zumindestens gesetzlich) als "Betreuungsunterhalt" leistet.



Ein Kind kann aber nur eine Lebensstellung haben, nicht gleichzeitig 2 verschiedene Lebensstellungen. Demnach gibt es für das Kind auch nur eine Unterhaltshöhe, da es nur eine Lebensstellung gibt.


Der Betreuungsunterhalt der Mutter kann sachlogisch nur in der Höhe der Lebensstellung der Mutter geleistet werden, da die Mutter schlicht nichts leisten kann, zu dem sie nicht imstande ist. Eine Aufstockung des Betreuungsunterhaltes von der Mutter an das Kind (durch zusätzlich Geldrente zum Betreuungsunterhalt), damit das Kind auch von der Mutter einen Unterhalt in Höhe der Lebensstellung des Vaters bekommt, wurde nie angedacht und ist unsinnig. Daraus ergibt sich, dass die Lebensstellung des Kindes nur dem Haushalt/Lebensumgebung entsprechen kann, in dem es aufwächst, vorliegend der Mutter. Gerade die alleinige Betreuung durch die Mutter ist Lebensstellungsprägend. Vorliegend geschieht die Betreuung ausschließlich durch die Mutter, die Mutter boykottiert jegliche Umgangsversuche des Vaters mit seiner Tochter, und übt notfalls psychisch und physisch Druck auf das Kind aus, um nicht zum Vater zu können.


An einer möglicherweise gesteigerten Lebensstellung des Vaters kann das Kind nicht teilnehmen, wenn die Mutter als Unterhaltsschuldner diesen in Betreuungsunterhalt nicht leisten kann.


Der Barunterhalt kann also schon deshalb nicht nach der Lebensstellung des Vaters ausfallen, weil die Mutter keine Betreuungsleistung entsprechend der Lebensstellung des Vaters leistet.



Die Annahme, die Lebensstellung des Kindes würde sich durch höhere Unterhaltszahlungen automatisch verbessern, entbehrt des Nachweises und widerspricht jeglicher Erfahrung. Denn dann müsste sich die Lebensstellung des Kindes nach oben unbegrenzt verbessern lassen, allein durch höhere Unterhaltsleistung, was offensichtlich Unsinn ist. Zumal dadurch auch der Unterhaltsanspruch des Kindes durch diese Verbesserung der Lebensstellung ins unendliche gesteigert würde. Dies würde zudem dem Inhalt und dem Zweck von §1610 Abs. 2 BGB widersprechen.




Da §1612a den Unterhalt nach unten begrenzt hat, kann ich leider nicht Unterhalt entsprechend der Lebensstellung meines Kindes zahlen, sondern muss 100% zahlen, was ich tue.






Diskriminierungsverbot (§3 GG):




Kinder, die in einer intakten Ehe in einer Unterschichtenfamilie aufwachsen, müssen mit dem von den Eltern materiell gebotenen zurecht kommen. Ein uneheliches Kind muss aus Gründen der Gleichbehandlung von unehelichen und eheliche Kindern auch materiell mit den gleichen Verhältnissen bedacht werden, wie die ehelichen Kinder gleicher Unterschichten-Lebenssachverhaltes. Eine – ausschließlich materielle – Besserstellung des unehelichen Kindes, durch andichten einer tatsächlich nicht vorhandenen Oberschichten-Lebenssachverhaltes, widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot.




Recht auf Eigentum (§14 GG):




Eigentum darf nur auf Grundlage eines Gesetzes entwendet werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Das ein von einem Verein erstellte Tabelle das mit verfassungsrang garantierte Grundrecht auf sein Eigentum aushebelt, ist fatal.


Eine Enteignung ist nur erlaubt, wenn diese der Allgemeinheit dient. Das trifft auf Unterhalt nicht zu. Zudem ist eine Enteignung zu entschädigen.






Dazu kamen dann noch keine rechtstaatliches Verfahren und fehlende Rechtwegegarantie.




Im Anhang habe ich dann noch ausfürhlich die Lebensstellung des Kindes beschrieben. Und dazu, dass die vom Jugendamt beansprucht Auskunft zu meinem Einkommen / Steuern / Beziehungsstatus / weiteren Kindern nicht gegeben ist, da die Lebensstellung des Kindes nicht vom Vater, sond vom mütterlichen Haushalt abhängt.

Sorry der Leerzeilen, die hat der Texteditor eingefügt.

Hintergründe:
Die Mutter meines Kindes (uneheliches / kein gemeinsames Sorgerecht) ist einer der bekannten Assozialen-Fälle (nicht in finanzieller Hinsicht), wie die vieler anderer hier:
- Kind weggenommen (Kind liebte mich, jetzt hasst es mich),
- 2x Falschbeschuldigung wegen Vergewaltigung,
- nach abgesprochenen Umgängen (früher) hat sie die Polizei gerufen, und Strafanzeige gestellt, ich hätte das Kind entführt, ging vor Gericht, die Mutter hat als Zeugin noch abkassiert, ich wurde freigesprochen, da die Mutter im Gericht als Zeugin 2 verschiedene Versionen der sowieso erfundenen Kindesentführungen erzählte
- Umgänge (jetzt) finden gar nicht mehr statt, als ich Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt habe, hat die Mutter die Umgänge sofort eingestellt, auf raten ihrer Anwältin um das alleinige Sorgerecht zu behalten
- Sorgerechtsklage: kein gemeinsames Sorgerecht, weil Mutter das nicht möchte. Der Instanzenweg ist auch schon vorbei, ohne Erfolg,
- denkt euch den Rest dazu, jedenfalls eine richtig miese Mutter und das Kind leidet darunter, was Jugendamt/Kindesbeistände/Richterinnen gut finden und unterstützen

Sorry der Leerzeilen, die hat der Texteditor eingefügt.

Hintergründe:
Die Mutter meines Kindes (uneheliches / kein gemeinsames Sorgerecht) ist einer der bekannten Assozialen-Fälle (nicht in finanzieller Hinsicht), wie die vieler anderer hier:
- Kind weggenommen (Kind liebte mich, jetzt hasst es mich),
- 2x Falschbeschuldigung wegen Vergewaltigung,
- nach abgesprochenen Umgängen (früher) hat sie die Polizei gerufen, und Strafanzeige gestellt, ich hätte das Kind entführt, ging vor Gericht, die Mutter hat als Zeugin noch abkassiert, ich wurde freigesprochen, da die Mutter im Gericht als Zeugin 2 verschiedene Versionen der sowieso erfundenen Kindesentführungen erzählte
- Umgänge (jetzt) finden gar nicht mehr statt, als ich Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt habe, hat die Mutter die Umgänge sofort eingestellt, auf raten ihrer Anwältin um das alleinige Sorgerecht zu behalten
- Sorgerechtsklage: kein gemeinsames Sorgerecht, weil Mutter das nicht möchte. Der Instanzenweg ist auch schon vorbei, ohne Erfolg,
- denkt euch den Rest dazu, jedenfalls eine richtig miese Mutter und das Kind leidet darunter, was Jugendamt/Kindesbeistände/Richterinnen gut finden und unterstützen.

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Klage gegen Düsseldorfer Tabelle am BVerfG - von Einhorntrainer - 09-05-2020, 15:34

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