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Gemeinsame Kindesbetreuung
#7
Ich bin für eine Total-Revolution. Hier zwei Varianten aus Fairnessgründen. Ich bin mit beiden Varianten einverstanden.


Definition Vater, Sorgerecht und -pflicht

(1) Vater kann nur sein, wer leiblicher Vater ist.
(2) Grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge dem leiblichen Vater. Es obliegt seiner alleinigen Verantwortung mit seinem Einkommen das Kind zu fördern und grosszuziehen. Der Vater hat kein Recht auf Betreuungs- und Kindesunterhalt.
(3) Grundsätzlich kann der leibliche Vater bestimmen, die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen. In diesem Fall wird der Kindsvater unterhaltspflichtig gegenüber seinem Kind. Dies ist dann der Fall, wenn der Vater keine Möglichkeit sieht, das Kind ohne Unterhalt selbst zu betreuen.
(4) Sieht sich der Vater nicht in der Lage, das Kind ohne Unterhaltsansprüche grosszuziehen, ist das Kind der Mutter zu übertragen. In diesem Fall ist der Vater verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten und monatlich bis zu 10% des Einkommens als Unterhalt abzuführen.
(5) Besuchsboykott etc. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 MOnaten bestraft und hat den Verlust des Sorgerrechts als Konsequenz.
(6) Behörden , Ämter Schulen etc. sind gegenüber allen Elternteilen auskunftspflichtig. Wichtige Dinge sind nicht nur der Sorgeberechtigten mitzuteilen.

Definition Mutter, Sorgerecht

(1) Mutter ist, wer das Kind geboren hat.
(2) Grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge der leiblichen Mutter. Es obliegt ihrer alleinigen Verantwortung mit ihrem Einkommen das Kind zu fördern und grosszuziehen.Die Mutter hat kein Recht auf Betreuungs- und Kindesunterhalt.
(3) Grundsätzlich kann die leibliche Mutter bestimmen, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen. In diesem Fall wird die Kindsmutter unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Kind. Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter keine Möglichkeit sieht, das Kind ohne Unterhalt selbst zu betreuen.
(4) Sieht sich die Mutter nicht in der Lage, das Kind ohne Unterhaltsansprüche grosszuziehen, ist das Kind dem Vater zu übertragen. In diesem Fall ist die Mutter verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten und monatlich bis zu 10% des Einkommens als Unterhalt abzuführen.
(5) Besuchsboykott etc. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 MOnaten bestraft und hat den Verlust des Sorgerrechts als Konsequenz.
(6) Behörden , Ämter Schulen etc. sind gegenüber allen Elternteilen auskunftspflichtig. Wichtige Dinge sind nicht nur der Sorgeberechtigten mitzuteilen.


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Das gemeinsame Sorgerecht wird hier bewußt nicht als Alternative angeführt, weil es in der Praxis im Trennungsfall ohnehin nicht viel bringt, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht i.d.R. bei der Mutter ist.

Grundprinzip: Wer vom Gesetz aus den Vorteil des Sorgerrechts hat, hat keine Unterhaltsansprüche. Wer das Sorgerrecht vom Gesetz aus nicht hat, hat Unterhaltsansprüche als Gegenleistung, wenn das Kind dann zum vom Gesetz-benachteiligten kommt.
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Nachrichten in diesem Thema
Gemeinsame Kindesbetreuung - von blue - 14-08-2009, 21:20
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von p__ - 14-08-2009, 21:32
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von blue - 14-08-2009, 21:48
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von p__ - 14-08-2009, 21:56
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von blue - 14-08-2009, 22:08
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von p__ - 14-08-2009, 23:35
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von blue - 15-08-2009, 08:53
RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - von Vater - 15-08-2009, 01:25

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