03-08-2020, 09:04
Es ist tatsächlich so, daß der Leistungsbescheid ein Inidiz für die mangelnde Leistungsfähigkeit zum Rundfunkbeitrag sein soll.
Der Beitragsservice könne angeblich diese Prüfung selber gar nicht durchführen.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 29.11.2017, 4 PA 356/17
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach Bescheinigung der Sozialleistungsbehörde
Ein Beitragsschuldner, der keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen bezieht, ist gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn er durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von einer der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erfüllt. Das gilt aber nur dann, wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=59BE4FC4B20355065B55EEE52AE49AA6.jp16?doc.id=MWRE170008390&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anm. Hervorhebung durch Beitragsersteller.
Der Beitragsservice könne angeblich diese Prüfung selber gar nicht durchführen.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 29.11.2017, 4 PA 356/17
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach Bescheinigung der Sozialleistungsbehörde
Ein Beitragsschuldner, der keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen bezieht, ist gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn er durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von einer der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erfüllt. Das gilt aber nur dann, wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=59BE4FC4B20355065B55EEE52AE49AA6.jp16?doc.id=MWRE170008390&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anm. Hervorhebung durch Beitragsersteller.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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